Die gesetzliche Pflegeversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil der heutigen Sozialversicherung in Deutschland. Diese umfasst die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten und Arbeitslosenversicherung.
Die Anfänge der deutschen Sozialversicherung gehen bis in das Jahr 1883 zurück, in dem Otto von Bismarck die Krankenversicherung für die Bevölkerung einführte.
Als letzte Säule wurde 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung als eine Pflichtversicherung eingeführt.
Grund dafür ist der weiter anhaltende demographische Wandel in Deutschland, sodass die damalige Regierung gezwungen war zu handeln, um die Bevölkerung vor explodierenden Kosten für die Pflege zu schützen. Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung sollte Bevölkerung gegen das finanzielle Risiko abgesichert werden, das über kurz oder lang auf sie zukommen wird.
Die gesetzliche Pflegeversicherung gleicht durch verschiedene Mittel den bestehenden Hilfebedarf der Pflegebedürftigen aus und ermöglicht es, dass die Personen somit noch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen können. Die benötigten Alltagshilfen sind durch die Pflegeversicherung abgedeckt. Die Pflegeversicherung und deren Leistungen ermöglicht auch die Familien in dieser teils schweren Lage zu entlasten und die Pflege der betroffenen Personen besser zu organisieren.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird unter der gesetzlichen Krankenversicherung durch Pflegekassen dargestellt und arbeitet jeweils in eigner Verantwortung und mit eigener Verwaltung.
Da die gesetzliche Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, ist jeder erfasst, der in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied geführt wird. Dies sind alle Personen die pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder familienversichert sind.
Leistungen in der gesetzlichen Pflegversicherung und Pflegestufen
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung teilen sich im Wesentlichen in Sachleistungen oder Pflegegeld auf. Im Detail sind diese in den § 36- 43 des SGB XI geregelt.
- § 36 SGB XI Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege
- § 37 SGB XI Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI Kombinationsleistung für Sach-/ und Geldleistungen
- § 39 SGB XI häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- § 41 SGB XI Tages-/ und Nachtpflege oder teilstationäre Pflege
- § 42 SGB XI Kurzzeitpflege
- § 43 SGB XI Vollstationäre Pflege
In der gesetzlichen Pflegeversicherung werden durch einen Medizinischen Dienst die Pflegedürftigen in Pflegestufen eingestuft. Der Gutachter kann hier zwischen den Stufen 0-3 die Pflegebedürftigkeit festlegen.
Die Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig)
In der Pflegestufe 1 liegt der tägliche Bedarf bei insgesamt 90 Minuten, wovon 45 Minuten für die Grundpflege eingesetzt werden und mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt benötigt wird.
Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig)
In der Pflegestufe 2 liegt der tägliche Bedarf bei 3 Stunden, wovon 2 Stunden und 3x täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten Hilfe in der Grundpflege benötigt wird und auch mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt benötigt wird.
Pflegestufe 3 (schwerst pflegedürftig)
In der Pflegestufe 3 liegt der tägliche Bedarf bei 5 Stunden, wovon 4 Stunden auf jeweils 24 Stunden verteilt für die Grundpflege benötigt werden und wie auch in den Stufen 1 und 2 Hilfe im Haushalt mehrmals in der Woche benötigt wird.
Pflegestufe 0 (gering oder nicht pflegebedürftig)
Die Pflegestufe 0 wurde 2013 neu eingeführt. Diese ist für Menschen gedacht, die einen geringen Pflegebedarf haben aber dennoch auf die Hilfe zur Bewältigung ihres Alltags angewiesen sind.
Diese Menschen erfüllen meist noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1.
Überwiegend betroffen davon sind behinderte, demenzkranke oder psychisch erkrankte Menschen.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Der aktuelle Beitragssatz 2016 für die Pflegeversicherung liegt bei 2,35 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens.
Mit der Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei einem Bruttomonatsverdienst von 4.237,50 EUR liegt, steigt dennoch der Beitrag zur Pflegeversicherung nicht mehr an. Der höchste monatliche Beitrag auf das versicherungspflichtige Einkommen liegt dann bei 99,58 EUR pro Monat. Dieser ist somit auf diese Höhe gedeckelt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung 2016
Zu Anfang des Jahres 2016 wurden im Bereich Gesundheit und Pflege Änderungen im Gesetz vorgenommen.
Die Neuregelungen der Pflegereform verändern damit die gesetzliche Pflegeversicherung von Grund auf. Weitere Anpassungen sind für die kommenden Jahre geplant.
2015 wurde bereits die erste Stufe der Pflegereform eingeführt und 2016 dann die sogenannte zweite Stufe – das Pflegestärkungsgesetz.
alle Themen zur gesetzlichen Pflegeversicherung:
Das zweite Pflegestärkungsgesetz – Neuerungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Wichtigster Ansatz der Stufe zwei des Pflegestärkungsgesetzes umfasst die Einführung eines Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Pflegebedürftige Personen erhalten damit einen schnelleren und unkomplizierteren Zugang zu Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese können dann ungeachtet von psychischen oder körperlichen Einschränkungen Leistungen in Anspruch nehmen.
Pflegende Angehörige erhalten jetzt mehr Unterstützung durch den Anspruch auf eine Pflegeberatung. Sie erhalten eine bessere Berücksichtigung bei der eigenen Renten- und Arbeitslosenversicherung der deutschen Sozialversicherung.
Besonders wichtig ist dieser Punkt für die pflegenden Angehörigen, da diese meist Beruf und Pflege miteinander vereinbaren müssen. Und denen mit dieser Neuregelung etwas der Rücken gestärkt wird.