Wenn ein Ehepaar beschließt, künftig getrennte Wege zu gehen, dann betrifft das auch die gemeinsamen Versicherungen. Obwohl die Betroffenen sicherlich zunächst andere Dinge im Kopf haben, erfordert auch dieser Bereich Klärung. Nachdem wir Sie vergangene Woche über den Umgang mit gemeinsamen Sachversicherungen informiert haben, gilt unsere Aufmerksamkeit heute den Versicherungen mit Vorsorgecharakter.
Teil 2: Personenbezogene Versicherungen
Bei den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen kann der nicht berufstätige oder geringfügig (bis 450 Euro) beschäftigte Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden. Diese Mitversicherung endet jedoch spätestens drei Monate nach der Scheidung, so dass der betroffene Partner sich dann unbedingt selbst krankenversichern muss. Dies gilt selbst dann, wenn er weiterhin kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat. In diesem Falle muss der unterhaltspflichtige Partner zusätzlich zum Unterhalt auch für die Krankenversicherung aufkommen.
Das komplizierteste Kapitel im Bereich der gemeinsamen Versicherungen dürften jedoch die Produkte zur Altersvorsorge sein. Bei der Lebensversicherung gibt es vor allem zwei Dinge zu beachten. Wenn, wie es bei der Kapitallebensversicherung der Fall ist, aus den eingezahlten Beiträgen ein Vermögen aufgebaut worden ist, dann ist dieses beim Zugewinnausgleich mit einzubeziehen. Bei der Risikolebensversicherung besteht dieses Problem nicht, weil dort kein Vermögen anwächst. Allerdings ist hier – ebenso wie auch bei der Kapitallebensversicherung – darauf zu achten, dass im Versicherungsvertrag der im Leistungsfall Begünstigte geändert wird. Wenn dies übersehen wird, kann es passieren, dass nach Jahren oder Jahrzehnten mit einem neuen Partner im Todesfall trotzdem der Ex-Ehepartner die Leistungen ausgezahlt bekommt. Denn die Scheidung allein bewirkt noch nicht ein Verlöschen dieses Anspruchs, es muss tatsächlich der Name im Versicherungsvertrag geändert werden. Allerdings ist hierbei keine Frist gesetzt, selbst wer erst nach einigen Jahren bemerkt, dass er es damals vergessen hat, kann das noch nachholen.
Rentenansprüche werden geteilt
Für die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche greift der sogenannte Versorgungsausgleich: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Ansprüche, egal von wem sie tatsächlich erworben worden sind, zum Zeitpunkt der Scheidung zwischen den beiden Partnern genau aufgeteilt werden. Diese Regelung betrifft sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die betriebliche und die private Altersvorsorge. Jede Rentenart wird dabei einzeln betrachtet. Im Falle der Riester-Rente, der Rürup-Rente, der privaten Rentenversicherung und auch der Betriebsrente gilt: Wenn der Partner, der von dem Ausgleich profitiert, selbst noch gar keinen Rentenvertrag dieser Art hatte, wird ein solcher neu und mit den anteiligen Rentenansprüchen eingerichtet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beispielsweise ein Partner, der zugunsten der Kindererziehung seinen Beruf aufgegeben hat und demzufolge nichts mehr in die Rentenkasse einzahlen konnte, trotz der Scheidung im Alter nicht mittellos ist.