„Bis dass der Tod uns scheidet“, so heißt es zumindest bei kirchlichen Trauungen noch immer. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus: Derzeit liegt die Scheidungsrate in Deutschland bei 36 Prozent. Was geschieht aber mit den Versicherungen, wenn die Eheleute beschließen, getrennte Wege zu gehen?
Teil 1: Gemeinsame private Sachversicherungen
Bei etlichen privaten Sachversicherungen bieten die Versicherungsunternehmen sogenannte Familienpolicen an. Diese sind meistens deutlich günstiger als zwei einzelne Verträge. Üblich ist die Mitversicherung des Partners beispielsweise bei der Privathaftpflicht-, bei der Hausrat- und bei der Rechtsschutzversicherung. Versicherungsnehmer ist dann jeweils nur einer der beiden Versicherten, also Ehemann oder -frau. Was passiert also nach der Trennung?
Bei der Hausratversicherung kommt es darauf an, wer von beiden aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht. Ist es der Versicherungsnehmer, so gilt die Hausratversicherung vorübergehend für beide Wohnungen weiter – jedoch maximal bis zu drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit. Dasselbe gilt, wenn die gemeinsame Wohnung aufgelöst wird und beide eine neue beziehen. Zieht jedoch nur der mitversicherte Partner aus, so ist dieser verpflichtet, sofort selbst eine neue Hausratversicherung abzuschließen. Die Übergangsphase gilt hier nicht.
Die Mitversicherung des Ehepartners bei der privaten Haftpflichtversicherung bleibt theoretisch solange bestehen, bis die Scheidung rechtskräftig ist, also auch während des Trennungsjahres. Allerdings hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Police zu verändern und beispielsweise einen neuen Partner mit hineinzunehmen. Dies kann er jederzeit tun, ohne seinen Expartner darüber zu informieren. Es empfiehlt sich daher, dass der bislang nur Mitversicherte umgehend eine eigene Haftpflichtversicherung abschließt. Ganz ähnlich verhält es sich auch bei der Rechtsschutzversicherung.
Die Wohngebäudeversicherung läuft immer auf denjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer für die versicherte Immobilie eingetragen ist. Sind das beide Ehepartner, so ändert die Scheidung nichts daran, dass sie beide Eigentümer und damit Versicherungsnehmer sind. Sie bilden dann eine Eigentümergemeinschaft. Das ändert sich erst durch den Verkauf der Immobilie oder die gänzliche Übernahme durch einen der beiden Partner.
Bei der KFZ-Versicherung schließlich kommt es darauf an, ob das versicherte Fahrzeug den Halter wechselt, denn Versicherungsnehmer muss der Fahrzeughalter sein. Eine solche Übertragung ist allerdings generell nicht empfehlenswert, weil der Schadenfreiheitsrabatt bei demjenigen bleibt, der ihn als Versicherungsnehmer verdient hat. Ausnahmen sind jedoch unter Umständen möglich, wenn ausschließlich der mitversicherte Ehepartner das Auto gefahren und somit den Schadenfreiheitsrabatt allein verdient hat.