Krankentagegeldversicherung bei Wiedereingliederung


    Die Krankentagegeldversicherung bei Wiedereingliederung

    versicherungscheck24.de – Krankentagegeldversicherung bei WiedereingliederungSind Sie aufgrund einer längeren Krankheit nicht in der Lage gewesen, Ihrer Beschäftigung nachzugehen, können Sie nach der Genesung an einer Wiedereingliederung teilnehmen. Wenn Sie in einer Krankentagegeldversicherung Mitglied sind und eine Wiedereingliederung wünschen, sollten Sie jedoch das BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 beachten. Demnach ist Ihre Krankentagegeldversicherung bei einer Wiedereingliederung nicht dazu verpflichtet, Ihnen Ihr Krankentagegeld zu zahlen. Beachten Sie, dass Sie das Krankengeld von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung trotzdem noch erhalten.

    Grundsätzlich muss Ihnen Ihre Krankentagegeldversicherung bei Wiedereingliederung deshalb kein Krankentagegeld zahlen. Dies liegt daran, dass Sie bei einer Wiedereingliederung nicht mehr arbeitsunfähig sind und deshalb keine Leistungen von Ihrer Krankentagegeldversicherung bei Wiedereingliederung benötigen.


    Die Krankentagegeldversicherung bei unerwünschter Wiedereingliederung

    Waren Sie bereits eine längere Zeit als arbeitsunfähig gemeldet, müssen Sie sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen, um zu zeigen, dass Sie auch weiterhin nicht in der Lage sind zu arbeiten. Hierbei werden folgende Tests durchgeführt:

    • Befragung des Erkrankten

    • körperliche Untersuchung des Erkrankten

    Befindet Ihr Arzt Sie für arbeitsfähig und Sie lehnen eine Wiedereingliederung ab, erhalten Sie keine Leistungen mehr von Ihrer Krankentagegeldversicherung bei abgelehnter Wiedereingliederung. Unabhängig davon, ob Sie stufenweise wieder in Ihre Arbeitstätigkeit eingeführt werden oder dies bei Arbeitsfähigkeit ablehnen, die Krankentagegeldversicherung zahlt bei Wiedereingliederung nicht.