Welche Versicherungen sind für Reiseveranstalter sinnvoll?
Als Reiseveranstalter gilt jemand, wenn er zu
einem Gesamtpreis Reisen anbietet, die aus mindestens zwei einzelnen Leistungen bestehen.
Auch wer einzelne Leistungen katalogähnlich
anbietet, wird von der Rechtsprechung mittlerweile
als Reiseveranstalter angesehen. Diese Leistungen können beispielsweise sein:
- Unterkunft
- Anreise im Flugzeug, Zug oder mit dem Schiff
- Beförderung (zum Beispiel der Transfer vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück)
- Mietwagen
- Besichtigungen
- kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Stop-over-Programme bei Kreuzfahrten
Für Reiseveranstalter gibt es eine Menge an Versicherungen. Zu den wichtigsten zählen:
- Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter
- Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- Bürohaftpflichtversicherung für Reiseveranstalter
- Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter (auch Kundengeldabsicherung genannt)
- Inhaltsversicherung für Reiseunternehmen und Reisebüros (auch Inventarversicherung genannt)
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Firmenrechtsschutzversicherung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Krankenversicherung für Reisen ins Ausland
- Versicherung für Reisegepäck
Versicherungen speziell für Reisen sind vor allem sinnvoll für:
- Reiseveranstalter
- Sport- und Adventure-Veranstalter
- Vercharterer von Flugzeugen und Schiffen
- Reisebüros
- Fremdenverkehrsämter
- Anbieter von Ferienhäusern
- Ferienparks
- Erlebnisbauernhöfe
- Hotels
- Incentiv-Agenturen
Welche Leistungen, Gefahren und Schäden sind mit welchen Versicherungen für Reiseveranstalter abgedeckt? Welche Kosten werden im Schadensfall übernommen
und welche nicht?
Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter
Reiseveranstalter haften laut Gesetz (§ 651 a – k BGB) dafür, dass die Leistungen aus dem Reisevertrag ordnungsgemäß erfüllt werden. Ein Reiseveranstalter ist somit auch haftbar zu machen, wenn die vereinbarten Leistungen nicht oder schlecht erfüllt werden. Dies trifft in besonderer Weise zu, wenn es während der Reise zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden kommt. Der Veranstalter haftet neben dem Leistungsträger vor Ort für die Schäden, und zwar unbegrenzt. Irrelevant ist dabei, ob nach dem Recht des jeweiligen Landes der ortsansässige Leistungsträger zum Schadenersatz verpflichtet ist oder nicht. Eine Beschränkung der Haftung über die AGB bzw. die ARB ist nicht möglich.
Zu den abgedeckten Risiken und Schäden gehören zum Beispiel:
- Personenschäden: Gesundheitsschädigung und Verletzungen (auch mit Todesfolge) von Reiseteilnehmern: beispielsweise bei Schädigungen durch verdorbene Speisen, Unfällen im Hotel oder mit beauftragten Fahrzeugen, Abstürzen von Flugzeugen
- Sachschäden: beschädigte oder zerstörte Sachen der Reiseteilnehmer – nicht jedoch deren Verlust
- Vermögensschäden: mangelhafte bzw. nicht erfolgte Erfüllung der Reiseverträge und zugesagten Leistungen
Im Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden sind die typischen Tätigkeiten eines Reiseveranstalters versichert, so zum Beispiel:
- Auswahl und Überwachung von Leistungsträgern am Urlaubsort
- Zusammenstellungen von Leistungen
- Leistungsbeschreibungen in Katalogen und Prospekten
- Bearbeitung von Reiseanmeldungen sowie Ausstellung und Versand notwendiger Unterlagen für die Reise
- Organisation und Reservierung bestimmter Leistungen
- Beschaffung von Reisepapieren wie Visa und ausländischen Zahlungsmitteln
Im Schadensfall übernimmt der Versicherer:
- eine rechtliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz
- die Entschädigung berechtigter Ansprüche
- eine Abwehr bei unberechtigten Ansprüchen (im Falle eines Rechtsstreits werden auch anfallenden Kosten übernommen)
Bürohaftpflichtversicherung für Reiseveranstalter
Mit einer Bürohaftpflichtversicherung speziell für Reiseveranstalter werden Schäden versichert, die sich aus dem Betrieb eines Reisebüros ergeben. Hierunter fallen:
- Personenschäden
- Sachschäden
- Mietsachschäden
Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter (Kundengeldabsicherung)
Wer die Gelder seiner Kunden vor deren Reiseantritt fordert und annimmt, ist seit Juli 1994 per Gesetz (§ 651 k BGB) dazu verpflichtet, diese Gelder für den Fall abzusichern, dass vereinbarte Reiseleistungen aufgrund des eigenen Konkurses oder der eigenen Zahlungsunfähigkeit ausfallen oder zusätzliche Kosten bei einem notwendigen Reiseabbruch entstehen. Um die Gelder der Kunden abzusichern, hat der Reiseveranstalter zwei Möglichkeiten:
- Abschluss einer Insolvenzversicherung
- Absicherung durch eine Bankbürgschaft (§ 651 k Abs. 1 Satz 2 BGB)
Zahlungen des Kunden dürfen vor Beendigung der Reise nur angenommen werden, wenn der Kunde dafür einen so genannten Sicherungsschein erhält, entweder vom Kundengeldabsicherer selbst ausgestellt oder vom Reiseveranstalter, sofern dieser dazu ermächtigt ist. Verstößt ein Reiseveranstalter gegen die Pflicht, die Kundengelder abzusichern, haftet er nicht nur auf Schadensersatz gegenüber dem Reisenden. Ein Verstoß stellt überdies eine Ordnungswidrigkeit nach § 147 b GewO dar und kann mit einer hohen Geldstrafe (bis zu € 5.000) geahndet werden.
Reiseveranstalter müssen zudem seit Januar 2003 den Sicherungsschein nach einem bestimmten Muster gestalten. Hinsichtlich der farblichen Gestaltung und des Format besteht gestalterische Freiheit, vom vorgegebenen Mustertext darf jedoch nicht abgewichen werden. Der Sicherungsschein muss entweder an die Reisebestätigung angeheftet werden oder auf deren Rückseite gedruckt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Reiseveranstalter, die dies nicht gewerblich tun wie zum Beispiel private oder gemeinnützige Organisatoren, Verbände oder Vereine.
Die Bestimmung zur Reisepreisabsicherung gilt nicht, wenn:
- die Reise von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angeboten wird, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist (hierunter fallen zum Beispiel das Fremdenverkehrsamt, Eigenbetriebe der Stadt)
- die Reise maximal 24 Stunden dauert und einen bestimmten Reisepreis (€ 75) nicht übersteigt – sofern sie keine Übernachtung einschließt (so genannte Tagesfahrten)
- das Veranstalten von Reisen nicht zu den gewöhnlichen gewerblichen Tätigkeiten des Veranstalters gehört, Reisen also nur bei besonderen Gelegenheiten (maximal zweimal pro Jahr) angeboten werden (so genannte Gelegenheitsveranstalter)
Soll der Reisende den Reisepreis erst zahlen, wenn die Reise bereits beendet ist, so ist der Veranstalter nicht dazu verpflichtet, eine Insolvenzversicherung abzuschließen oder mit ähnlichen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Reisepreise abgesichert sind.
Inhaltsversicherung für Reiseunternehmen und Reisebüros
Ein Reisebüro verfügt in der Regel über eine wertvolle kaufmännische und technische Ausstattung wie zum Beispiel Möbel und Büromaterialien, Computer und Drucker sowie Kommunikationstechnik. Mit einer Inhaltsversicherung ist diese gut abgesichert gegen:
- Sturm und Hagel
- Feuer und Wasser
- Einbruch und Raub (teilweise inkl. Vandalismus)
Im Schadensfall übernimmt die Inhaltsversicherung die Kosten für Reparaturen oder ersetzt das beschädigte Inventar zum Neuwert.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Viele Unternehmen schließen Versicherungen für Sachschäden in den eigenen Räumlichkeiten ab
(eine so genannte Geschäftsinhaltsversicherung).
Doch der wirtschaftliche Folgeschaden dieser Sachschäden kann wesentlich schwerwiegender sein.
Denn während die Sachschäden behoben werden,
kann es zur Unterbrechung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes kommen oder gar zum
völligen Stillstand. Erträge fallen aus oder gehen zumindest zurück – Löhne und Gehälter, Mieten und Finanzierungskosten müssen jedoch weiterhin gezahlt werden.
Damit der finanzielle Schaden nicht ausufert und die betriebliche oder gar private Existenz gefährdet wird,
ist der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung sinnvoll. Sie schützt das betriebliche Vermögen vor den Folgen einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit und damit einher gehenden finanziellen Folgen.
Welche Deckungssumme/Versicherungssumme ist sinnvoll?
Die Versicherungssumme ist je nach Unternehmen, angebotenen Reisedienstleistungen und der gewählten Versicherung individuell verschieden.