Die Pflegeversicherung gilt als die fünfte Säule im Bereich der Sozialversicherung. Das Thema Pflege betrifft jeden Menschen, auch wenn es in jungen Jahren noch weit entfernt erscheint. Die Pflegeversicherung schützt die Mitglieder vor den Folgen der Pflegebedürftigkeit und ist daher für jeden gesetzlich oder privat Versicherten eine Pflicht. In der Regel werden die Beiträge direkt mit der Krankenversicherung erhoben beziehungsweise bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. In einigen Fällen wird zudem ein Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung berechnet.
Beitragszuschlag Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte
Kinderlose Versicherte werden bei den Beitragssätzen der Pflegeversicherung benachteiligt, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Seit dem Jahr 2005 erhebt die Deutsche Pflegeversicherung zusätzlich zum Regelsatz noch einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren. Der Beitragszuschlag Pflegeversicherung muss von den Versicherten in voller Höhe selbst bezahlt werden und wird nicht wie zum Beispiel bei der Krankenversicherung anteilig vom Arbeitgeber getragen.
Ausgenommen von dem Beitragszuschlag Pflegeversicherung sind folgende Personengruppen:
- kinderlose Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen
- Versicherte, die kinderlos sind und vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
- kinderlose Versicherte, die den Wehr- oder Zivildienst leisten
Müssen Auszubildende den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bezahlen?
Prinzipiell tritt auch bei Auszubildenden der Beitragszuschlag Pflegeversicherung in Kraft, sofern sie kinderlos sind. Betroffen sind von dieser Regelung jedoch nicht alle kinderlosen Auszubildenden. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung muss erst ab einem Alter von 23 Jahren entrichtet werden. Kinderlose Auszubildende die bereits 23 Jahre alt sind oder älter, müssen den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung daher bezahlen.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bei Adoption
Mit Beginn der Elternschaft muss der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht mehr entrichtet werden. Bei leiblichen Kindern beginnt die Elterneigenschaft nach der Geburt des Kindes. Allerdings sind auch Adoptiveltern von dem Beitragszuschlag Pflegeversicherung befreit. Bei einer Adoption gilt der Monat, in dem das Kind adoptiert wurde, als Beginn der Elternschaft. Damit der Beitragszuschlag nicht mehr fällig wird, sollten die Eltern frühestmöglich Nachweise bei der Sozialversicherung einreichen, die Auskunft über die Adoption des Kindes geben. Als Nachweis dient zum einen die Adoptionsurkunde, aber auch der Kinder- oder Erziehungsgeldbescheid. Die Unterlagen sollten die Eltern schnellstmöglich aber spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach der Adoption einreichen.