In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der älteren Menschen in den Industrienationen immer weiter gestiegen. Je älter wir jedoch werden, desto höher ist das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Ungefähr 33 Prozent der Senioren über 80 Jahre, ist auf die Hilfe von außen angewiesen. Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 müssen die Menschen nicht mehr fürchten, durch eine Pflegebedürftigkeit in finanzielle Nöte zu geraten. Um eine optimale Absicherung gewährleisten zu können, ist die Pflegeversicherung in Deutschland für jede Person Pflicht, die über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung versichert ist. Bei Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, übernimmt der Arbeitgeber, wie auch bei der Krankenversicherung, 50 Prozent der Beiträge. Beamte hingegen müssen zwar für die Kosten der Pflegeversicherung komplett aufkommen, jedoch erhalten diese als Ausgleich eine Beihilfe zur Pflegeversicherung.
Die Beihilfe zur Pflegeversicherung für Beamte
Beamte sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit abzusichern. Hierbei steht ihnen frei, ob sie sich für eine gesetzliche oder private Pflegeversicherung entscheiden. Als Ergänzung erhalten Beamte zusätzlich eine Beihilfe zur Pflegeversicherung. Die Beihilfe zur Pflegeversicherung ist vergleichbar mit dem Arbeitgeberzuschuss, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, und ist damit eine finanzielle Unterstützung des Dienstherrn für die Beamten und deren Angehörige. Erstattet werden die zuvor selbst bezahlten Kosten im Falle einer Pflegebedürftigkeit in einem festgelegten Rahmen:
- Beamte, die noch aktiv sind, erhalten 50 Prozent der Kosten als Beihilfe Pflegeversicherung
- Beamte im Ruhestand bekommen eine Beihilfe Pflegeversicherung in Höhe von 70 Prozent
Pflegestufe entscheidend für die Beihilfe zur Pflegeversicherung
Für die Beihilfe zur Pflegeversicherung ist die Pflegestufe der betroffenen Patienten entscheidend. Grundsätzlich gilt jeder Patient als pflegebedürftig, der aufgrund einer Krankheit beziehungsweise Behinderung auf die Hilfe einer helfenden bzw. pflegenden Person angewiesen ist, um seinen Alltag bewältigen zu können. Die Pflegestufen sind wie folgt unterteilt:
- Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
- Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig
- Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig
Anhand der Pflegestufe wird die Beihilfe zur Pflegeversicherung berechnet. Zusätzlich wird oftmals ein erhöhter Pflegebedarf anerkannt, wenn die Patienten zum Beispiel an Demenz erkrankt sind. In diesem Fall wird eine höhere Beihilfe zur Pflegeversicherung erstattet.
Im Jahr 2013 wurde zudem auch die Pflegestufe 0 eingeführt. Diese Pflegestufe erhalten Patienten, die zwar in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen sind, aber noch nicht den anderen Pflegestufen zugeordnet werden können. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit, der letztendlich über die Beihilfe zur Pflegeversicherung entscheidet, wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes ermittelt.




