Jeder, der in Deutschland Mitglied einer Krankenkasse ist und hier eine Krankenversicherung besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, auch eine Pflegeversicherung abzuschließen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung dienen:
- Das Arbeitsentgelt
- Die Beitragssätze
- Die Beitragszeit
Beim Arbeitsentgelt handelt es sich um einen Begriff aus dem §§ 14 SGB IV, wonach mehrere Faktoren zum Arbeitsentgelt hinzu zählen. So werden für die Berechnung der Beträge sowohl alle laufenden Einnahmen hinzugerechnet, als auch alle einmaligen Einnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte einen Rechtsanspruch auf das Arbeitsentgelt besitzt oder nicht. Auch ist es unerheblich, in welcher Form die Einnahmen erzielt werden.
Die Grundlagen zum Arbeitgeberanteil der Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden in Deutschland ebenso wie die zur Kranken- und Rentenversicherung zur einen Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte durch den Arbeitgeber getragen. Es gibt also einen Arbeitgeberanteil bei der Pflegeversicherung und einen Arbeitnehmeranteil.
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil der Pflegeversicherung?
Seit dem 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bei 2,35 Prozent des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung liegt somit bei 1,175 Prozent. Während der Arbeitgeberanteil an sich unverändert bleibt, kann der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung hingegen variabel sein. So müssen beispielsweise Arbeitnehmer im Alter ab 23 Jahren, die noch keine eigenen Kinder haben, einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozentpunkten leisten. Damit beträgt also der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung für diese Arbeitnehmergruppe 1,425 Prozent.
Es gibt aber auch Bundesländer, in denen sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung noch einmal anders gestaltet. So ist es etwa in Sachsen so, dass der Arbeitgeberanteil nur 0,675 Prozent beträgt und nicht 1,175 Prozent. Damit ist der Arbeitgeberanteil in Sachsen also um 0,5 Prozentpunkte niedriger als in anderen Bundesländern. Aufgrund des geringeren Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung erhalten die Arbeitnehmer in Sachsen allerdings auch einen freien Arbeitstag extra, nämlich den Reformationstag.
Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung für Auszubildende
Handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen Auszubildenden, so muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung komplett übernehmen. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil also 2,35 Prozent.
Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung für Minijobber
Ganz anders sieht es im Falle geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus. Hier zahlt der Arbeitgeber zwar einen Beitrag in Höhe von 13 Prozent zur Kranken- und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung entfällt hier jedoch komplett, obwohl es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.