Ganz gleich, um welche Art von Schaden es sich handelt: Es ist immer ärgerlich, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Umso erfreuter ist dann der Geschädigte, wenn die Versicherung für die finanziellen Verluste aufkommt, indem sie eine Entschädigungszahlung leistet.
Wie aber verhält es sich eigentlich mit der Steuer? Muss auch der Fiskus seinen Anteil erhalten, wenn das Geld der Versicherung auf dem Konto eingeht?
Das kommt – wie so häufig bei Steuerfragen – auf den konkreten Einzelfall an. Grundsätzlich können Sie jedoch davon ausgehen: Versicherungsleistungen sind dann bei der Steuererklärung anzugeben, wenn sie als Ersatz für etwas gezahlt werden, das steuerpflichtig war oder bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht wurde.
Steuerfreie Versicherungsleistungen
Hieraus folgt, dass die Versicherungsleistungen für die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsfälle aus dem Privatleben nicht versteuert werden müssen. Wenn also beispielsweise nach einem Wasserrohrbruch die Hausratversicherung die Kosten für eine komplette Wohnungseinrichtung übernimmt, muss das bei der Steuererklärung nicht angegeben werden. Dasselbe gilt auch, wenn die Gebäudeversicherung nach einem Sturm für die Dachreparaturen aufkommt oder wenn bei einem nicht von Ihnen verschuldeten Autounfall die KFZ-Versicherung des Unfallgegners das Geld für die Reparatur Ihres Wagens überweist. Sogar, wenn nach dem Unfall eine Entschädigung in Form einer lebenslangen Rente geleistet wird, muss diese nicht versteuert werden.
Fälle, in denen die Versicherungsleistungen steuerpflichtig sind
Wird die Leistung allerdings als Ersatz für etwas gezahlt, das bereits steuerlich angerechnet wurde, dann muss dies bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden. Wenn zum Beispiel in dem beschriebenen Fall eines Wasserrohrbruchs auch die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers ersetzt wird, dann muss dieser Betrag quasi als „negative Werbungskosten“ angegeben werden. Alternativ dazu können Sie auch von dem Geld eine neue Einrichtung kaufen, dann jedoch nur den eventuell übersteigenden Betrag wieder als Werbungskosten geltend machen.
Dasselbe gilt auch, wenn im Zug jemand Kaffee über Ihren Dienst-Laptop kippt: Entweder, Sie geben die Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung als negative Werbungskosten an und rechnen dann den neuen Laptop voll ab. Oder aber Sie ziehen den Preis des neuen Laptops von der Versicherungssumme ab und machen nur die Differenz geltend. Wenn also der alte Laptop 1000 Euro gekostet hat und Sie nach der Auszahlung einen neuen für 1300 Euro kaufen, dann können sie bei der nächsten Steuererklärung nur noch 300 Euro als Werbungskosten geltend machen. Bei einer anteiligen betrieblichen Nutzung erfolgt auch die steuerliche Anrechnung entsprechend anteilig.
Achtung: Wurde für eine Versicherung die Versicherungsprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, dann müssen auch die Einnahmen aus dieser Versicherung versteuert werden.
Ersatzzahlungen für Miete und Einkommen
Stellen die Zahlungen der Versicherungsleistungen einen Ersatz für Mieteinnahmen dar (zum Beispiel bei einer Betriebs- und Geschäftsgebäudeversicherung), dann müssen sie genau wie die Mieteinnahmen selbst versteuert werden. Genauso verhält es sich, wenn eine Praxisausfallversicherung ihre Leistungen an Anwälte oder Ärzte zahlt: Diese gelten als Einkommensersatz und werden deshalb ebenfalls versteuert.