Die Haftpflichtversicherung bei Mietschäden


    Wer schon einmal zur Miete gewohnt hat kennt das Dilemma – spätestens nach dem ersten Umzug in eine andere Wohnung. Eine Tür hat einige Kratzer abbekommen, dann wurden Teile der Badkeramik beschädigt und das Schloß der Eingangstür musste ersetzt werden, weil auch noch ein Schlüsselverlust zu beklagen war. In solchen Fällen ist es von großem Vorteil, wenn man eine Haftpflichtversicherung besitzt, bei der auch die Versicherung von Mietsachschäden mit einbezogen wurde.


    Bei Abschluß einer Haftpflichtversicherung auf die Mietsachschädenklausel achten!

    Eine Haftpflichtversicherung, bei der die Mietsachschädenklausel mit einbezogen wurde, deckt in der Regel die Beschädigung aller unbeweglichen Gegenstände wie in einem gemieteten Wohnobjekt ab.

    Allerdings greift die Haftpflichtversicherung nicht bei Glasschäden (auch nicht bei einer beschädigten Ceranfeldplatte), bei Schäden an Gas- und Elektrogeräten, bei Schäden an Heizungs- und Warmwasseranlagen, Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung sowie bei Schimmelbefall in der gemieteten Wohnung.