Krankenkassenwechsel

     
    Ein entscheidender Grund für den Krankenkassenwechsel lag früher in den unterschiedlichen Beitragssätzen begründet. So stellten die Sparmöglichkeiten für die größte Anzahl der Versicherten den maßgeblichen Anlass für die Wahl einer anderen Krankenkasse dar. Aber auch nach der Einführung des einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung spielen Preisunterschiede eine wichtige Rolle. So dürfen einige gesetzliche Krankenkassen Prämien ausschütten, sollten sie aus dem Gesundheitsfonds mehr Geld erhalten, als sie benötigen. Aber auch innerhalb der privaten Krankenversicherungsgesellschaften kann der Wechsel des Anbieters manchen finanziellen Vorteil mit sich bringen.


    Warum die Krankenkasse wechseln?

    Krankenkassenwechsel - freundlicher Ansprechpartner Ein weiteres Argument, sich für die Änderung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu entscheiden, liegt in den unterschiedlichen Leistungen begründet.

    Seit dem Start des Gesundheitsfonds haben nämlich viele Gesellschaften große Bemühungen unternommen, sich mit speziellen Sonderleistungen von ihren Mitbewerbern abzuheben.

    Was den Wechsel zwischen den verschiedenen Anbietern der privaten Krankenversicherung betrifft, so lohnt sich dieser allenfalls bei eklatanten Leistungsunterschieden innerhalb der Gesellschaften und dann, wenn der Versicherte jung und gesund ist. Um den Verlust hinsichtlich der Altersrückstellungen zu minimieren, sollten die Policen, nach Meinung der Experten, bei einem Wechsel nicht älter als ungefähr fünf Jahre sein.


    Krankenkassenwechsel Vorteile

    Neben dem Spareffekt, kann eine solche Änderung auf jeden Fall ein Mehr an Leistungen bedeuten, wobei dieses oft individuell gestaltet werden kann. Denn die Ansprüche an eine gesetzliche sowie eine private Krankenversicherung ändern sich im Laufe des Lebens. Beim Start in das Berufsleben oder während des Studiums stehen oft andere Erfordernisse hinsichtlich der medizinischen Absicherung im Vordergrund, als dies beispielsweise bei einer jungen Familie oder beim Eintritt in das Rentenalter der Fall ist. In diesem Zusammenhang bemühen sich aktuell diverse gesetzliche Krankenkassen, mit Wahltarifen und/oder Zusatzversicherungen, ähnlich den privaten Krankenversicherungsanbietern, Kunden zu gewinnen und werben mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten auf den Gebieten „Vorsorge“, „Prävention“, „Behandlung“ und „Rehabilitation. Weiterhin gilt: Je höher die Zusatzbeiträge der alten Krankenkasse waren und je niedriger diese bei der neuen sind, desto lukrativer ist der Krankenkassenwechsel. Wenn also ein Versicherter von einer Gesellschaft mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent auf eine mit 0,3 Prozent umsteigt, bedeutet dies eine jährliche Ersparnis von immerhin 297 Euro, wenn er den höchsten Beitrag zahlt. Da die Zusatzbeiträge jedoch jährlich angepasst werden, kann der Wechsel in eine günstigere Krankenkasse im Handumdrehen wieder teurer werden. Versicherte, die stets den günstigsten Beitrag zahlen möchten, müssen sich also auf einen ständigen Krankenkassenwechsel einstellen. Wenn auch der Gesetzgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen den größten Teil des Leistungskatalogs fest setzt, so bieten viele Kassen freiwillige Extraleistungen an, wie beispielsweise die Behandlung mit alternativen Heilmethoden wie Homöopathie oder Osteopathie. Wenn also der Versicherte solche oft teuren Leistungen häufig in Anspruch nehmen möchte, dann bietet sich ein Wechsel in eine neue Krankenversicherungsgesellschaft an.
    Privat Versicherte können bei Ärger über Prämien oder ungenügende Leistungen ebenfalls die Versicherungsgesellschaft wechseln. Im Gegensatz zur GKV kann dies aber, je nach Krankheitsgeschichte und Alter, mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein. Das Problem der Mitnahme von Altersrückstellungen bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) in eine andere Gesellschaft der PKV hat der Gesetzgeber mit der Gesundheitsreform im Jahre 2006 erkannt, erneut geregelt und erheblich erleichtert. So kann bei einem Wechsel nun die Übertragung der Altersrückstellung in Höhe des Basistarifs zur neuen Gesellschaft erfolgen.


    Krankenkassenwechsel Nachteile

    Detaillierte Vorinformationen sind zwingend erforderlich, denn auch wenn im Sozialgesetzbuch die Leistungen der GKV festgelegt sind, ist es empfehlenswert, sich vor einem Wechsel über die Leistungsbandbreite der neuen Gesellschaft zu informieren. So können Nachteile entstehen, wenn sich beispielsweise der Versicherte gerade einer umfangreichen Zahnbehandlung unterzieht, einer Pflegestufe zugeordnet wurde oder eine Psychotherapie wahr nimmt. Denn es liegt im Ermessen der neuen Krankenkasse, die Notwendigkeit der Behandlung nochmalig zu prüfen und auf diesem Wege kann sie zu einer anderen Entscheidung gelangen, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirken kann. Dies hat nämlich keine Chance, im Vorfeld abzuklären, wie die neue GKV bei einer laufenden Behandlung entscheiden wird.
    Versicherte in der PKV sollten in aller Regel nicht die Gesellschaft, sondern nur intern den Tarif wechseln. Generell wird bei einem solchen Wechsel bekanntermaßen eine erneute Gesundheitsprüfung fällig, so dass eventuell inzwischen aufgetretene Erkrankungen den neuen Versicherer zu Risikoaufschlägen veranlassen könnten. Da überdies lediglich die Übertragung der Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifs möglich ist, geht ein erheblicher Teil verloren. Neben der Erhebung eines Risikozuschlags, kann die neue Gesellschaft auch eine Wartezeit bestimmen, in der höhere Leistungen innerhalb dieses Zeitraums nicht in Anspruch genommen werden können oder generelle Leistungsausschlüsse geltend machen. Daher ist der Wechsel von einer PKV zu einer anderen in der Regel nicht empfehlenswert.

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    Fristen

    • In der privaten Krankenversicherung
      Der Abschluss mit einer privaten Krankenversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag und dieser ist daher, wie jeder andere abgeschlossene Vertrag auch, kündbar. Natürlich gelten dabei die Vorgaben der Versicherungspflicht, so dass sie durch einen anderen Vertrag erfüllt werden muss. Die privaten Krankenversicherungsgesellschaften pflegen bei der Kündigung unterschiedliche Vorgehensweisen. Einige Unternehmen setzen das Jahr des Vertragsabschlusses dem Kalenderjahr gleich, so dass die Hauptfälligkeit immer auf den 1. Januar datiert ist. Bei anderen Gesellschaften ist eine Vertragskündigung generell zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-/Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Bei einigen Altverträgen ist eine Kündigung immer zum Versicherungsjahr in Abhängigkeit des Monats, in welchem der Ursprungsvertrag begonnen wurde, möglich.
      Anders ist der Fall bei einer Beitragsanpassung, denn hier ist eine Kündigung- unabhängig vom Versicherungsjahr- immer zu realisieren. In einer solchen Situation ist der Termin entscheidend, zu dem die Beitragsanpassung wirksam wird, denn es gilt ebenfalls die Frist von drei Monaten.
    • In der gesetzlichen Krankenversicherung
      Grundsätzlich kann die Gesellschaft der gesetzlichen Krankenversicherung jederzeit gewechselt werden. Dazu muss der Versicherte bei der alten Gesellschaft schriftlich kündigen. Es gilt hier eine Frist von zwei Monaten. An die Wahl des neuen Anbieters ist er dann für einen Zeitraum von 18 Monaten gebunden. Auch bei der GKV gilt: Sollte die jetzige Gesellschaft einen Zusatzbeitrag erheben, besteht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Die Kasse kann in einem solchen Fall mit einer Frist von zwei Monaten gewechselt werden und das selbst dann, wenn der Versicherte noch keine 18 Monate bei dem Versicherer Mitglied ist. Jedoch besteht meist kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherte sich freiwillig für den Wahltarif „Krankengeld“ entschieden hat, da er an diesen Tarif und damit auch an diese Gesellschaft vom Eintritt an drei Jahre lang gebunden ist. Für alle anderen Wahltarife besteht seit dem 01.02. 2011 das Sonderkündigungsrecht.

    Sonderkündigungsrecht

    Bei dem Sonderkündigungsrecht ist eine sofortige Kündigung nicht möglich. Die Frist für eine solche Sonderkündigung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte über den Zusatzbeitrag informiert wurde, wobei die Krankenkasse verpflichtet ist, dem Mitglied die Höhe des Zusatzbeitrags inklusive des Datums der Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Spätestens zum Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft den Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhebt oder ihn erhöht, ist die Kündigung einzureichen. Während der laufenden Kündigung muss der Versicherte diesen zusätzlichen Betrag an die alte Krankenkasse zahlen, da die Kündigung erst mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam und ein Krankenkassenwechsel möglich wird.
    Bei der privaten Krankenversicherung gibt es ebenfalls dieses Sonderkündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate ab Erhalt der Änderungsmitteilung, wobei der Vertrag dann zum Zeitpunkt der Beitragsänderung endet.


    Kündigungsschreiben

    Krankenkassenwechsel - Kündigungsschreiben Das Kündigungsschreiben kann formlos erstellt werden. Es empfiehlt sich, entweder dieses Schreiben persönlich abzugeben oder aber mittels Einschreiben mit Rückschein zu versenden, damit der Versicherte einen Nachweis der fristgerechten Kündigung in Händen hält.

    Das Kündigungsschreiben kann formlos erstellt werden und muss schriftlich auf dem Postweg, per Einschreiben oder Fax erfolgen. Es empfiehlt sich alternativ, dieses Schreiben persönlich abzugeben.

    In ihm muss der gewünschte Kündigungszeitpunkt enthalten sein. Ratsam ist es darüber hinaus, eine Kündigungsbestätigung anzufordern.


    Kündigungsbestätigung

    Die Mitgliedschaft bei der alten Gesellschaft ist erst dann beendet, wenn die neue Krankenkasse das Zustandekommen der neuen Mitgliedschaft in Schriftform bestätigt hat. Diese Bescheinigung ist spätestens nach 14 Tagen an den Versicherten zu versenden und bei versicherungspflichtigen Versicherten (meist) dem Arbeitgeber vorzulegen. Freiwillig versicherte Personen müssen diese zum Wirksamwerden der Kündigung ihrer bisherigen Gesellschaft unterbreiten. Zu einer solchen Kündigungsbestätigung sind die GKV bei einem Krankenkassenwechsel nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V verpflichtet, da ohne sie die neue Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht rechtmäßig herstellen kann.