- Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
- Welche Vorteile haben privat Krankenversicherte durch das BEG?
- Was Sie, als Versicherter in der privaten Krankenversicherung (PKV), weiterhin beachten müssen
- Wie wird der Versicherungsanteil, der dem Basisschutz entspricht, berechnet?
- Weitere Informationen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes im Zusammenhang mit der PKV
- Wann und in welcher Höhe müssen Sie Beitragsrückerstattungen aus Ihrer privaten Krankenversicherung steuerlich berücksichtigen?
- Wie ist das Vorgehen, wenn Sie zur Inanspruchnahme der BRE mehre Rechnungen selber beglichen haben?
- Hat die BRE eine steuerschädliche Wirkung?
- Die Günstigerprüfung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes
Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
Das Bürgerentlastungsgesetz (BEG), auch „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ genannt, enthält unter anderem neue Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. So werden Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Die Neureglung, die seit Beginn des Jahres 2010 gültig ist, sieht im Rahmen der privaten Krankenversicherung vor, dass
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung– bis zur Höhe der Basisabsicherung- sowie
- Beiträge zur privaten Pflegeversicherung
steuerlich zu berücksichtigen sind.
Ab dem Veranlagungszeitraum des Jahres 2010 können daher Steuerpflichtige jetzt auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vollständig von der Einkommensteuer absetzen, sofern diese der Grundversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Auf diese Weise können Versicherte in der privaten Krankenversicherung ihre Steuerbelastung genauso minimieren wie gesetzlich versicherte Personen.
Welche Vorteile haben privat Krankenversicherte durch das BEG?
Die Neuregelungen gewähren den steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger Einsparungen von jährlich rund zehn Milliarden Euro. Vor allem profitieren hiervon Beamte, Selbständige und Arbeitnehmer. Das Gesetz umfasst sowohl versicherte Steuerpflichtige in der gesetzlichen, als auch in der privaten Krankenversicherung. Bis zum Jahr 2009 galt, dass Beihilfeberechtigte, Angestellte und Rentner die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerlich geltend machen konnten. Steuerpflichtige, die ihre Beiträge zur Krankenversicherung komplett alleine tragen müssen, konnten maximal 2.400 Euro steuerlich in Anrechnung bringen. Im Bereich der „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ wurden die Grenzen zur steuerlichen Absetzbarkeit wie folgt neu geregelt:
- Für unverheiratete Beamte, Arbeitnehmer und Rentner gilt eine Höhe von 1.900 Euro. Für Verheiratete gelten 3.800 Euro
- Selbständige können als Single einen Betrag von 2.800 Euro und als Verheiratete 5.600 Euro in Anrechnung bringen
Die vollständige steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt besonders denjenigen zugute, die sehr hohe Versicherungsprämien zahlen. Wird allerdings der Höchstbeitrag in der privaten Krankenversicherung überschritten, können nur die Beiträge Berücksichtigung finden, die mit der Absicherung in einem Basistarif übereinstimmen, wie sie auch von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird.
Was Sie, als Versicherter in der privaten Krankenversicherung (PKV), weiterhin beachten müssen
Als Mitglied in einer privaten Krankenversicherung kann es hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit ein wenig schwierig werden, vor allem dann, wenn Sie Zusatzleistungen, wie zum Beispiel das Einbettzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt, oder die Behandlung mit Hilfe therapeutischer Heilmethoden gewählt haben. Diese dürfen Sie nämlich nicht von der Steuer absetzen. Nur Ihren Beitrag zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung können Sie vollständig steuerlich geltend machen. Als privat Versicherter können Sie lediglich die Beiträge für den Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags und eventuell zu zahlende Risikozuschläge steuerlich in Anrechnung bringen, wobei der Betrag möglicherweise um den Arbeitgeberanteil und die Beitragsrückerstattung zu mindern ist.
Sollte jedoch Ihr abzugsfähiger Beitrag die genannten Obergrenzen unterschreiten, können Sie auch die Krankenversicherungsbeiträge für Wahlleistungen in Anrechnung bringen.
Wie wird der Versicherungsanteil, der dem Basisschutz entspricht, berechnet?
Um eine korrekte Berechnung vornehmen zu können, wurde die „Krankenversicherungsbeitragsanteil- Ermittlungsverordnung“ (KVBEVO) erlassen. Diese weist den einzelnen Leistungsbereichen definierte prozentuale Werte zu. So werden für die Leistungen der privaten Krankenversicherung, wie Krankenhaustagegeld, die Unterbringung im Einzel- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung, prozentuale Abschläge der steuerlich abzugsfähigen Beiträge durch die jeweiligen Gesellschaften der privaten Krankenversicherung ermittelt.
Sie können dabei folgende Leistungsbereiche, die dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechen, vollständig geltend machen:
- Generelle ambulante Leistungen, jedoch nicht Behandlungen durch einen Heilpraktiker
- Stationäre Leistungen, mit Ausnahme der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie Chefarztbehandlungen
- Zahnärztliche Behandlungen, ohne Leistungen für Zahnersatz sowie kieferorthopädische- und implantologische Eingriffe
Dagegen können Sie die Wahlleistungen, die über dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen liegen, steuerlich nicht in Anrechnung bringen. Dies sind vor allem:
- Die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
- Chefarztbehandlung
- Behandlungen bei einem Heilpraktiker
- Zahnärztliche Behandlungen in Form von Zahnersatz sowie implantologische Leistungen
- Krankenhaustagegeld
- Krankentagegeld
- Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung
Weitere Informationen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes im Zusammenhang mit der PKV
Hinsichtlich der Selbstbeteiligung gilt:
Ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge können im Rahmen des Basisschutzes als Sonderausgaben auch steuerliche Berücksichtigung finden. Auch wirken sich eventuelle Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers mindernd auf Ihre steuerliche Entlastung aus, da diese in vollem Umfang von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen abgezogen werden.
Wann und in welcher Höhe müssen Sie Beitragsrückerstattungen aus Ihrer privaten Krankenversicherung steuerlich berücksichtigen?
Die Beitragsrückerstattung (BRE) mindert im Jahr der Auszahlung die Höhe Ihrer steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. So müssen Sie beispielsweise die BRE für das Jahr 2014, die Ihnen im Dezember 2015 ausgezahlt wurde, von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen für 2015 abziehen. Es wird jedoch lediglich der Anteil der BRE abgezogen, der, fußend auf der Basisabsicherung, gezahlt wurde. Dabei sind die privaten Krankenversicherungsgesellschaften verpflichtet, neben den Beiträgen des Kalenderjahres, auch die ausgezahlten Beitragsrückerstattungsbeträge zu melden, die dann auf der Bescheinigung der übermittelten Daten zu finden sind.
Wie ist das Vorgehen, wenn Sie zur Inanspruchnahme der BRE mehre Rechnungen selber beglichen haben?
Einzig Ihre tatsächlich gezahlten Beiträge können im Rahmen der „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ auch Berücksichtigung finden. Wenn Sie, zur Teilnahme an der Beitragsrückerstattung, einige Aufwendungen nicht bei Ihrer privaten Krankenversicherung geltend gemacht haben, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn die Beiträge gemäß § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) ein Überschreiten der zumutbaren Belastung darstellt.
Hat die BRE eine steuerschädliche Wirkung?
Dies ist immer vom Einzelfall abhängig. Generell jedoch hat die Beitragsrückerstattung immer dann keinen steuerschädlichen Einfluss, wenn durch den Abzug die Höchstgrenze unterschritten wird und Sie weitere „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ nachweisen können.
Die Günstigerprüfung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes
Für den Zeitraum der Jahre 2010 bis 2019 sieht das BEG eine sogenannte „Günstigerprüfung“ vor. Das heißt, dass das Finanzamt in jedem einzelnen Fall prüft, ob die damalige oder die ab 2010 gültige neue Rechtslage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung bezieht die bis Ende 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen ein. Hätten Sie also nach der alten Gesetzgebung höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen können, dann dürfen Sie diese bis zum Jahr 2019 auch weiterhin absetzen. Allerdings können Sie dann keine weiteren Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise in Form von Beiträgen zur Unfall oder Haftpflichtversicherung, steuerlich in Anrechnung bringen.