Die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Beitrag
Die gesetzliche Pflegeversicherung sowie der Beitrag zu dieser hat sich im Laufe der Zeit deutlich verändert. Eingeführt wurde die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Beitrag im Jahr 1995 als 5. Säule zur Sozialversicherung innerhalb von Deutschland. Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung und dem Beitrag für diese, wurden auch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung genau definiert. Zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören:
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Pflegesachleistungen und Pflegegeld
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Ersatz- und Kurzzeitpflegegeld
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Tages- und Nachtpflegegeld
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Zuschüsse für Personen in Wohngruppen
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Zuschüsse für Pflegehilfsmittel
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Zuschüsse bei Anpassungen in der Wohnung
Warum hat sich die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Beitrag so stark verändert? Da es innerhalb der letzten Jahre zu einem demografischen Wandel gekommen ist, war eine Anpassung der gesetzlichen Pflegeversicherung und deren Beitrag nötig, um die finanzielle Unterstützung aller Pflegebedürftigen zu ermöglichen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung und deren zusätzlicher Beitrag
Wussten Sie, dass alle Rentner bis zum Jahr 2004 nur die Hälfte aller Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung übernehmen mussten? Zum heutigen Zeitpunkt kommt die Rentenversicherung nicht mehr für die Hälfte Ihrer Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf, denn Sie müssen alle Beiträge selbst leisten. Wenn Sie vor dem Jahr 1940 geboren wurden und kinderlos sind, müssen Sie jedoch keinen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen, sondern lediglich den normalen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 2,35 Prozent.
Beachten Sie, dass Kinderlose, die das 23. Lebensjahr abgeschlossen haben immer einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung leisten müssen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Sie beispielsweise behindert sind und nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen können. In diesem Fall sind Sie meist in der Familienversicherung Ihrer Eltern mitversichert und müssen somit keinen Zusatzbeitrag leisten. Auch als Arbeitsloser müssen Sie Ihren Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung nicht von Ihrem geringen Arbeitslosengeld finanzieren, sondern werden von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt.
Erhalten Sie eine geringe Rente können Sie ebenso Beihilfe erhalten, um Ihre gesetzliche Pflegeversicherung und deren Beitrag finanzieren zu können. Damit Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten können, müssen Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt wenden und Ihren Anspruch dort begründen beziehungsweise belegen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Beitrag für Menschen aus Sachsen
Wenn Sie im Bundesland Sachsen leben, müssen Sie einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, wenn Sie ein Arbeitnehmer sind. Während jeder in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer einen Satz zur Pflegeversicherung von 1,175 Prozent zahlt, müssen Sie als Person aus Sachsen 1,675 Prozent selbst zahlen. Dies liegt daran, dass in Sachsen der Buß- und Bettag immer noch ein Feiertag ist. Im übrigen Deutschland wurde der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft.