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Veranstalterhaftpflicht – Absicherung für regelmäßige und einmalige Veranstaltungen

Kommt es auf einer Veranstaltung zu Personen- oder Sachschäden, haften Veranstalter für diese vollständig. Gerade bei Personenschäden können Schadenersatzforderungen schnell bis in den sechs- oder siebenstelligen Bereich klettern. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung unterstützt Veranstalter, wenn es zu hohen Schadenersatzforderungen kommt.

Was leistet die Veranstalterhaftpflicht?

Lässt sich ein auf einer Veranstaltung aufgetretener Schaden auf das Verschulden des Veranstalters zurückführen, werden Schadenersatzforderungen bis zur vereinbarten Deckungssumme von der Veranstalterhaftpflichtversicherung übernommen. Abgedeckt werden zudem in der Regel auch Schäden an gemieteten Räumen sowie technischem Equipment.

Die wichtigsten Leistungen der Veranstalterhaftpflicht im Überblick

Die Veranstalterhaftpflicht leistet bei

  • Personenschäden,
  • Sachschäden sowie
  • unechten Vermögensschäden

und bietet zudem einen passiven Rechtsschutz.

Personenschäden

Um Personenschäden handelt es sich, wenn durch das Verschulden des Veranstalters Gäste zu Schaden kommen. Hierzu gehören

  • Erkrankungen,
  • Verletzungen,
  • Invalidität sowie
  • Tod.

Personenschäden verursachen die höchsten Kosten. Verletzt sich bei einer Veranstaltung ein Gast und wird dadurch arbeitsunfähig oder gar dauerhaft invalide, muss der Veranstalter alle daraus resultierenden Folgekosten tragen – bei Notwendigkeit sogar ein Leben lang. Aus diesem Grund
sollte die Deckungssumme für Personenschäden bei mindestens drei Millionen Euro liegen. Fügen sich Gäste eines Events gegenseitig Schäden zu, greift die Veranstalterhaftpflicht jedoch nicht.

Sachschäden

Werden Sachen (z. B. das Auto eines Besuchers) durch das Verschulden des Veranstalters beschädigt, muss der Veranstalter dafür aufkommen. Für Sachschäden sollte die Deckungssumme bei mindestens einer Million Euro liegen.

Für das Abhandenkommen persönlicher Sachen kommt die Veranstalterhaftpflicht allerdings nicht auf, hierfür sind Besucher selbst verantwortlich.

Unechte Vermögensschäden

Resultieren aus Personen- oder Sachschäden finanzielle Schäden, handelt es sich um sogenannte unechte Vermögensschäden (auch Vermögensfolgeschäden genannt). Echte Vermögensschäden sind über die Veranstalterhaftpflicht nicht abgedeckt.

Passiver Rechtsschutz

Ähnlich wie bei anderen Haftpflichtversicherungen fungiert auch die Veranstalterhaftpflicht wie eine passive Rechtsschutzversicherung. Sie überprüft zunächst die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzforderungen und wehr unberechtigte Forderungen ab. Dabei übernimmt sie bei Notwendigkeit auch Gerichts- und Prozess- sowie Anwaltskosten.

Welcher Zeitraum ist über die Veranstalterhaftpflicht versichert?

Der Versicherungsschutz der Veranstalterhaftpflicht erstreckt sich nicht nur auf den Zeitraum der eigentlichen Veranstaltung selbst, sondern umfasst zudem auch

  • die Vorbereitungszeit (z. B. Aufbau von Bühnen und Ständen) sowie
  • die Nachbereitungszeit (z. B. Aufräumarbeiten und Abbau).

Wann erbringt die Veranstalterhaftpflicht keine Leistung?

Die Veranstalterhaftpflicht leistet in den folgenden Fällen nicht:

  • bei Schäden, die der Veranstalter nicht verschuldet hat
  • bei Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit
  • bei Schäden durch Vorsatz
  • bei Schäden an besonderem Equipment

Darüber hinaus gibt es noch weitere Schäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind.

Schäden, die der Veranstalter nicht verschuldet hat

Die Veranstalterhaftpflicht kommt nicht für Schäden auf, welche Besucher sich gegenseitig zufügen. So ist es beispielsweise kein Fall für die Veranstalterhaftpflicht, wenn ein Gast über die ausgestreckten Beine eines anderen Gastes stolpert und sich dabei verletzt. Auch Schäden, die durch

Besucher verursacht werden, können dem Veranstalter nicht zur Last gelegt werden und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässig herbeigeführten Schäden springt die Veranstalterhaftpflicht ein. Ausgeschlossen sind allerdings Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit.

Schäden durch Vorsatz

Werden Schäden vorsätzlich herbeigeführt, zahlt die Veranstalterhaftpflicht – wie alle Haftpflichtversicherungen – nicht.

Schäden an besonderem Equipment

Zwar sind Schäden am Equipment in der Regel mitversichert, besonders Equipment muss aber unter Umständen zusätzlich abgesichert werden. Veranstalter sollten zudem prüfen, ob sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung oder den Diebstahl von ausgestellten Gegenständen oder Tieren erstreckt.

Weitere ausgeschlossene Schäden

Die Veranstalterhaftpflicht übernimmt zudem folgende Schäden nicht:

  • Schäden an Geschirr und Mobiliar
  • Bußgelder und Geldstrafen
  • Mietsachschäden sowie Schäden an gemieteter Technik

Veranstalterhaftpflicht für einzelne Events oder als Jahrespolice abschließen?

Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung kann für einzelne Veranstaltungen (z. B. Straßenfest) oder für mehrere Veranstaltungen abgeschlossen werden. Einzelne Events lassen sich bei Bedarf auch kurzfristig versichern, die Absicherung mehrere Events ist mit einer Jahrespolice oft kostengünstiger.

Veranstalter, die sich für eine langfristige Vertragsbindung entscheiden, werden häufig durch besonders günstige Konditionen belohnt. So gibt es beispielsweise auch Verträge mit einer Laufzeit von drei Jahren, auf die auch ein Rabatt gewährt wird.

Was kostet eine Veranstalterhaftpflichtversicherung?

Die Kosten einer Veranstalterhaftpflicht sind von mehreren Faktoren abhängig. Entscheidend für die Beitragsermittlung sind:

  • individuelles Schadensrisiko,
  • Art, Größe und Dauer der Veranstaltung,
  • Mitversicherte Personen und
  • mögliche Zusatzoptionen.

Das individuelle Schadensrisiko

Versicherer teilen Veranstaltungen zur Ermittlung des individuellen Schadensrisikos in unterschiedliche Kategorien ein. Eine Einteilung erfolgt dabei in allgemeine Veranstaltungen (z. B. Straßen- oder Dorffest) und besondere Veranstaltungen (z. B. Rock-Konzert, Sportveranstaltungen).

Art, Größe und Dauer der Veranstaltung

Versicherer fragen für die Beitragsbemessung zudem nach der erwarteten Besucherzahl. Das liegt daran, dass mit jedem Besucher das Risiko eines eventuellen Schadens steigt. Aus diesem Grund ist die Absicherung kleinerer Fest wesentlich preisgünstiger als große Veranstaltungen. Entscheidend ist zudem die Art sowie die Dauer der Veranstaltung. So ist eine Betriebsfeier mit einem geringeren Risiko als ein Kinderfest mit Hüpfburgen verbunden.

Mitversicherte Personen

Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für den Veranstalter. Sofern es sich dabei um ein Unternehmen handelt, sind auch die Mitarbeiter mitversichert. Gleiches gilt für Vereinsmitglieder, wenn der Veranstalter ein Verein ist.

Die Veranstalterhaftpflicht5 gilt außerdem für Hilfskräfte sowie engagiertes Personal, welches mit der Durchführung sowie Überwachung der Veranstaltung beauftrag wird. Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Helfer und auch auftretende Künstler entgeltlich oder unentgeltlich beschäftigt sind. In der Regel sind auch auftretende Künstler mitversichert, sofern diese über keinen eigenen Versicherungsschutz verfügen.

Zusatzoptionen

Es kann je nach Veranstaltungsart sinnvoll sein, zusätzliche Risiken abzusichern. Dabei kommen folgende Zusatzoptionen in Frage:

  • Umweltschadenversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • Elektronikversicherung für Veranstaltungstechnik

Welche Faktoren beeinflussen den Beitrag noch?

Die folgenden Faktoren beeinflussen ebenfalls den Versicherungsbeitrag:

  • Versicherungssumme
  • Vertragslaufzeit
  • Selbstbehalt
  • vorhandene Fahrzeuge sowie Reit- und Zugtiere
  • individuelle Besonderheiten (z. B. Durchführung eines Feuerwerks)

Experten-Tipp: Veranstalterhaftpflicht keine Pflicht, aber sinnvoll

Für Veranstalter besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Da sie die Ansprüche Dritter übernimmt und für Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden aufkommt, ist der Versicherungsschutz dennoch sinnvoll. Immerhin bewahrt er im Ernstfall vor hohen Schulden, welche die Existenz gefährden können.

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