Bedeutung der Beweislastumkehr
Wer die Beweislast trägt, spielt immer eine Rolle wenn es zum Schaden am Unternehmen kommt. Normalerweise muss der Geschädigte seinen Schaden nachweisen und hat Anspruch auf Erstattung. Gegenüber Geschäftsführern kommt es regelmäßig zur Umkehr dieser Regel – zur Beweislastumkehr. Die Gesellschafterversammlung oder der Vorstand eines Unternehmens sind gesetzlich angehalten, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer zu prüfen. Und das beginnt in der Regel mit Spekulationen und vor allem der Frage: Hat der Geschäftsführer pflichtgemäß gehandelt?
Der Geschäftsführer muss plötzlich beweisen, dass er
- richtig gehandelt hat und seinen gesetzlichen und vertraglich festgelegten Sorgfaltspflichten Genüge getan hat
- und/ oder der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn eine alternative Entscheidung getroffen worden wäre (Referenz ist auch hier das pflichtgemäße Verhalten)
- und/oder ihn kein Verschulden trifft, bspw. aufgrund der Aufgaben-Kette oder zwingender Weisungsgebundenheit.
Das auch dann, wenn zwar der Schaden klar ist, nicht aber die Ursache. In der Praxis muss der Geschäftsführer nachweisen, dass seine Handlungen und Entscheidungen gesetzlich und unternehmerisch korrekt waren. Und dieser Nachweis ist in der Praxis ein Problem: Denn nicht über jeden Schritt in der Vorbereitung einer Geschäftsanbahnung oder Investitionsplanung wird minutiös Protokoll geführt. Vorwürfe, für einen Schaden verantwortlich zu sein, können Geschäftsführer noch Jahre nach dem Ereignis treffen und auch dann noch, wenn er die betreffende Stelle gar nicht mehr besetzt.
Gesetzliche Dimension
Erleidet ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden, wird schnell die Schuld beim Geschäftsführer gesucht. Es genügt, wenn der Vorstand oder ein anderes Aufsichtsorgan des Unternehmens annehmen, es könnte eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Grund dafür sein. Kann ein Verdachtsmoment plausibel dargelegt werden, wird das Gericht in der Regel den Geschäftsführer auffordern, sich zu entlasten – und nicht das Unternehmen dazu, die Schuld nachzuweisen. Auf dem Prüfstand steht immer das Verhalten der Geschäftsführung.
Entlastet er sich nicht ausreichend, muss er zahlen. Dabei haftet er bis in sein privates Vermögen hinein für den Schaden. Unabhängig von der Höhe, finanziellen Voraussetzungen und möglichen persönlichen Konsequenzen.
Reichweite der D&O-Versicherung
Ein wirksames Mittel zur Reduzierung des Risikos ist die Managerhaftpflichtversicherung, auch als D&O-Versicherung bekannt. Die Versicherung trägt Schadenersatzkosten, wenn sie berechtigt sind. In der Praxis noch wichtiger: Sie übernimmt die Prüfung der Forderungsberechtigung. Denn in der Regel muss ein Anwalt den Prozess begleiten. Ist der Geschäftsführer nicht versichert, trägt er die Kosten selbst.