Versicherungsmakler, die Kunden zu einem Wechsel in die private Krankenversicherung beraten, sollten ihre Beratung dokumentieren. Tun sie das nicht, kehrt sich die Beweislast um und es kann zu hohen Schadensersatzforderungen kommen, wenn sich ein Kunde vermeintlich oder gar zu Recht falsch beraten fühlt…
Aktuell wurde dazu ein Fall vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Geklagt hatte ein Kunde der Sparkasse, der sich von seinem Versicherungsmakler seiner Sparkasse nicht genügend über Vor- und vor allem Nachteile eines Wechsels in eine private Krankenversicherung aufgeklärt fühlte. Der Kläger hatte sich 2008 zu den Möglichkeiten einer Altersvorsorge beraten lassen. Der damals 56-Jährige war freiberuflich tätig. Wegen einer vorangegangenen längeren Phase der Arbeitslosigkeit zeichnete sich ab, dass die gesetzliche Rente nur sehr gering ausfallen würde. Im Laufe des Gesprächs äußerte der Versicherte außerdem Interesse an einer Krankenzusatzversicherung, mit der er die Leistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse ergänzen wollte. Der Versicherungsmakler riet ihm schließlich zu einer privaten Krankenversicherung.
Wechsel entpuppte sich als Fehler
Der Wechsel in die private Krankenversicherung brachte für den Versicherten vor allem eine hohe finanzielle Belastung mit sich, die er so nicht vorhergesehen und auf die ihn scheinbar auch sein Versicherungsmakler nicht ausreichend hingewiesen und informiert hatte. Insbesondere aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters und fehlender Altersrückstellungen aber auch wegen der einkommensunabhängigen Beitragsgestaltung sah sich der Kläger bald mit hohen Beitragsforderungen konfrontiert. Nachdem Schadensersatzforderungen gegenüber der Sparkasse wie auch der privaten Krankenversicherung erfolglos geblieben waren, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Urteil im Sinne des Klägers
Das Oberlandesgericht Hamm sah die Beweislast für eine korrekte Beratung beim Versicherungsmakler, der den entsprechenden Beweis wegen einer fehlenden Dokumentation nicht erbringen konnte. In der Folge mussten sowohl die Sparkasse als auch die private Krankenversicherung den Schaden gut machen: Sie müssen den Versicherten zukünftig so stellen, als wäre er wie vor dem Wechsel gesetzlich krankenversichert. Aufgrund der einkommensabhängigen Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung konnte der Kläger damit massiv profitieren, weil sich seine Versicherungsbeiträge deutlich reduzierten, was bei seiner geringen Rente zu einer großen Entlastung führte.
Kunden die sich von einem Versicherungsmakler beraten lassen, sollten auch im eigenen Interesse immer darauf achten, dass alle Inhalte der Beratung ordnungsgemäß dokumentiert werden. Wie das vorliegende Beispiel zeigt, liegt darin eine hohe Beweiskraft.