Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG

    Aktuelle Regelung – Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG 2015

    Die allgemeine JAEG für das Jahr 2015 liegt bei einem jährlichen Einkommen von 54.900 Euro und einem monatlichen Entgelt von 4.575,00 Euro. Im Rahmen der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein jährliches Einkommen von 49.500 Euro sowie ein monatliches Einkommen von 4.125,00 Euro brutto nachzuweisen.

    Allgemeines zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch „Versicherungspflichtgrenze“ genannt, ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie bestimmt in Deutschland, ab welcher Höhe des jährlichen Bruttolohnes ein Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Sollte der Arbeitnehmer das jeweils festgesetzte Brutto-Arbeitsentgelt erreicht haben, kann er sich entscheiden, ob er in eine private Krankenversicherung wechselt oder in der gesetzlichen verbleibt. Die JAEG bestimmt damit die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Bis zum Jahre 1969 gab es keine automatische Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, denn der Deutsche Bundestag beschloss eher nach Gutdünken über die Veränderung, was kontinuierlich politische Kontroversen zur Folge hatte. Um diesen wiederkehrenden Debatten ein Ende zu bereiten, wurde vereinbart, dass sich die JAEG an den sich ändernden durchschnittlichen Bruttolohn angleicht und sich damit jährlich dementsprechend verändert.
    Unter dem Jahresarbeitsentgelt wird entweder das aktuell vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt, oder, sollte ein Monatsgehalt vereinbart sein, das Zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts, inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie ähnlicher Zulagen, verstanden. Das heißt, dass für einen Angestellten, der von Januar bis November monatlich 2.400 Euro und im Dezember – aufgrund einer Gehaltssteigerung – 2.500 Euro brutto erhalten hat, zum 31. Dezember ein Jahresarbeitsentgelt von 30.000 Euro, also 12 x 2.500 Euro, zugrunde gelegt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass er auch im darauf folgenden Jahr monatlich 2.500 Euro brutto verdienen wird. Es wird also nicht das tatsächlich erhaltene Jahresentgelt addiert.
    Innerhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer JAEG, die seit dem 1.1.2003 maßgeblich und streng voneinander zu differenzieren sind.
    Die allgemeine JAEG ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB (= Sozialgesetzbuch) V. Diese Regelung bezüglich der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

    • weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren
    • in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder freiwillig oder versicherungspflichtig versichert waren
      oder
    • zwar privat krankenversichert waren, aber keinen Versicherungsschutz hatten, aufgrund dessen sie die besondere JAE-Grenze in Anspruch nehmen können

    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze fußt auf § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Diese Reglung betrifft alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

    Unter einer „substitutiven Krankenversicherung“ versteht man eine private Krankenversicherung, die entweder dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient. Dabei kann es sich sowohl um eine Voll- oder Pflegeversicherung als auch um eine Krankentagegeldversicherung handeln.
    Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Angestellte, sondern beispielsweise als Student, privat krankenversichert waren, oder die nach dem 31.12.2002 Mitglied in einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft waren, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

    Jahresarbeitsentgeltgrenze Entwicklung

    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich jährlich und zwar in dem Verhältnis, in dem sich die Bruttogehälter und Bruttolöhne je Angestelltem vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen entwickelt haben. Ihre Höhe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels einer Rechtsverordnung festgelegt.

    • Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014

      Für das Jahr 2014 wurde die allgemeine JAEG entsprechend der Lohnzuwachsrate des Jahres 2013 von 52.200 Euro auf 53.550 Euro erhöht. Dies entsprach einem monatlichen Bruttolohn von 4.462,50 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2014 jährlich bei 48.600 Euro und monatlich bei 4.050,00 Euro.

    • Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013

      Wer im Jahr 2013 einen monatlichen Bruttolohn von 4.350,00 Euro bezog und jährlich 52.200 verdiente, fiel unter die allgemeine JAEG. Die besondere JAEG hatte der Angestellte erreicht, der monatlich 3.937,50 Euro brutto bekam und über ein jährliches Bruttoeinkommen von 47.250 verfügte.

    • Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012

      Die allgemeine JAEG des Jahres 2012 hatte der Arbeitnehmer erlangt, der monatlich 4.237,50 Euro und jährlich 50.850 Euro verdiente. Im Rahmen der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze musste der monatliche Bruttolohn 3.825,00 Euro und der jährliche 45.900 Euro betragen.

    Jahresarbeitsentgeltgrenze Berechnung

    Die Bezeichnung „Arbeitsentgelt“ ist in § 14 des IV. Sozialgesetzbuches definiert. In der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) hat der Gesetzgeber dagegen festgelegt, welche Zuwendungen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind.
    Dazu gehören zum Beispiel:

    • Heirats- und Geburtsbezüge
    • Überstundenvergütungen
    • Belegschaftsrabatte
    • Die selbständige Tätigkeit neben der Hauptbeschäftigung
    • Ein 450,00 Euro Minijob neben der Haupttätigkeit
    • Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden,
      da sie keine regelmäßigen Bezüge darstellen. Wird dagegen ein zweiter oder gar dritter 450,00 Euro Minijob neben der Haupttätigkeit ausgeübt, gelten diese Beschäftigungen als dem Arbeitsentgelt zurechenbar.

    Direkt zum Arbeitsentgelt zählen demgegenüber:

     

    • Gehälter
    • Löhne
    • Urlaubsgeld
    • Weihnachtsgeld
    • Sachbezüge
    • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
    • Vermögenswirksame Leistungen
    • Regelmäßige Urlaubsabgeltungen

    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören generell alle kontinuierlichen Arten des Arbeitsentgelts, wobei es nicht darauf ankommt, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, oder auf welcher Grundlage dieses gezahlt wird. Nicht angerechnet dagegen werden Zahlungen, die beitrags- und steuerfrei geleistet werden können. Auch Vergütungen für Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, da sie nicht kontinuierlich erbracht werden. Feste Pauschbeträge hingegen, die als Abgeltung für Überstunden zum laufenden Arbeitsentgelt regelmäßig gezahlt werden, müssen hinzu gezählt werden.
    Die Berechnung des regelmäßigen Jahreseinkommens für das vergangene Kalenderjahr unterscheidet sich von der für das laufende, beziehungsweise kommende Kalenderjahr. Bei der so genannten „vorausschauenden“ Betrachtung werden alle Löhne oder Gehälter zusammengerechnet, die voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres gezahlt werden. Einmalzahlungen betrifft dies nur, wenn sie mit Sicherheit immer mindestens einmal im Jahr vergütet werden.
    Die „rückschauende“ Berechnung, die das vergangene Kalenderjahr betrifft, bezieht sich stets auf das tatsächlich erzielte Entgelt. Dabei ist es nicht ausreichend, dass eine Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte, da sie auch wirklich gezahlt worden sein muss, um in die Berechnung mit einzufließen.
    Bei sich veränderndem Arbeitsentgelt ist es notwendig, mit Hilfe der vorausschauenden Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen. Bekommt ein Empfänger Stundenlohn, wird das monatliche Entgelt wie folgt ermittelt:
    Stundenlohn x persönliche wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate.

    Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Familienversicherung

    Wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist
    und weiterhin

     

    • sein monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt sowie
    • kontinuierlich höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist,

    ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

    Um dies zu prüfen, legt die Krankenkasse die Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde, die auch für die Beurteilung relevant ist, ob eine Krankenkassenversicherungspflicht oder Krankenversicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz maßgebend ist. Generell ist die Familienversicherung also nur dann möglich, wenn das Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2015 im Monat nicht mehr als 4.575,00 Euro, also ein Zwölftel der jährlichen allgemeinen JAEG von 54.900 Euro, beträgt. Innerhalb der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt ein monatliches Einkommen von 4.125,00 Euro bei einer jährlichen Vergütung von 49.500 Euro. Bei dem Erhalt von Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    Sind diese Voraussetzungen gegeben, können nicht nur die Kinder, sondern Familienangehörige, wie Ehegatte und Lebenspartner generell beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Sie erhalten, ebenso wie zahlende Mitglieder, eine eigene Krankenkassenkarte sowie alle medizinischen Leistungen. Eine weitere Voraussetzung für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 des SGB V. ist, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben müssen. Weiterhin haben auch die Kinder von familienversicherten Kindern seit dem Jahr 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Dies ist für junge Eltern besonders wichtig, da die Enkelkinder beitragsfrei bei den Großeltern mitversichert werden können, wenn diese überwiegend für den Lebensunterhalt ihre Enkelkinder aufkommen. Dies kann beispielsweise bei noch studierenden Kindern der Fall sein.
    Weitere Besonderheiten sind auch bei dem Einkommen des Familienmitglieds zu beachten, für das die Familienversicherung angestrebt wird. Folgende Einkommensgrenzen gelten:

    • Für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von monatlich 450,00 Euro, wobei ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung für die Anwendung nicht verlangt wird
    • Für alle anderen Personen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Das ergibt für das Jahr 2015 405,00 Euro, also ein Siebtel von 2.835,00 Euro.

    Somit bedeutet dies, dass für das Jahr 2015 die Familienversicherung sogar noch dann möglich ist, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über 405,00 Euro beträgt, jedoch zusammen mit dem Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung die Grenze von 450,00 Euro nicht übersteigt.

    Beitragsfrei familienversichert sind Kinder

    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
    • ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen nicht imstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen
    • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundefreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.

    Wird die Berufs- oder Schulausbildung durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, gilt die Versicherung auch für den der Dauer dieses Dienstes entsprechenden zeitlichen Periode über das 25. Lebensjahr hinaus. Diese Regelung findet ab dem 1. Juli 2011 auch

    • für den freiwilligen Wehrdienst
    • den Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
    • den Jugendfreiwilligendienstegesetz
    • einen vergleichbar anerkannten Freiwilligendienst
    • durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten

    Abwendung.
    Gesetzlich versicherte Studenten können bis zu ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert sein. Auch bei diesem Personenkreis verlängert sich die Altersgrenze von 25 Jahren um die Zeit des geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes, wenn sich das Studium direkt an das Abitur und den geleisteten Ersatz- oder Wehrdienst anschließt. Leistungen nach dem BAföG werden bei der Untersuchung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

    Nach dem Beschluss der Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Urteil vom 14.Juni 2011, Aktenzeichen 1 BvR 429/11), können besserverdienende Ehepaare ihr Kinder auch dann künftig nicht in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichern lassen, wenn der besser verdienende Elternteil privat versichert ist. Bei seiner Urteilsbegründung berief sich das BverfG auf § 10 Abs. 3 SGB V. Das bedeutet, dass bei verheirateten Paaren der besser verdienende privat krankenversicherte Partner in der Pflicht steht, die Kinder zu versichern. Dagegen bleibt nicht verheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern auch weiterhin das Recht vorbehalten, diese kostenfrei über die gesetzliche Familienversicherung mitzuversichern, und zwar unabhängig davon, ob der besser verdienende Partner privat versichert ist oder nicht. Zwar räumten die Richter ein, dass durch die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V verheiratete Paare gegenüber unverheirateten schlechter gestellt werden. Ein Ausgleich dieser Schlechterstellung findet nicht in der Krankenversicherung statt, jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder über die Berücksichtigung der Anrechnung bei der Einkommensteuer bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge zumindest teilweise ausgeglichen. Dieser Ausgleich genügt nach Auffassung des Gerichts zur Rechtfertigung der Schlechterstellung und ungleichen Behandlung.
    Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Familienversicherung gegeben ist, hat das Mitglied entsprechende Melde- und Nachweispflichten zu beachten. Demgegenüber obliegen der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte Prüfpflichten gemäß § 10 Abs. 6 SGB V.

    Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten – was nun?

    Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und können sich freiwillig weiterversichern. Der Arbeitgeber muss dabei die Versicherungspflicht seiner Angestellten nicht lediglich zu Beginn der Anstellung, sondern auch bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts sowie zum Jahreswechsel prüfen.
    Bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist das entsprechende Gehalt ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die nächsten zwölf Monate hinsichtlich der Beurteilung bedeutungsvoll. Maßgeblich ist dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an diesem Tag gültig ist.
    Sollte sich dagegen das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres erhöhen und dadurch die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden, ist der Arbeitnehmer nur dann ab Beginn des Folgejahres in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sein Arbeitsentgelt mutmaßlich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres übersteigen wird. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet also die Versicherungspflicht bei Überschreiten der JAEG mit Ablauf des Kalenderjahres, unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im nächsten Kalenderjahr geltende JAEG übersteigt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht, ob innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses das Überschreiten der JAEG auf einer normalen Entgelterhöhung fußt, diese mit einem beruflichen Aufstieg einher geht, oder mit der Übernahme neuer Aufgaben verbunden ist.
    Wenn ein Angestellter wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei ist und durch eine Entgeltumwandlung diese Grenze nicht mehr übersteigt, so wird er wieder krankenversicherungspflichtig.
    Für den Zeitpunkt, zu dem ein Angestellter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, muss eine Abgrenzung zwischen zwei unterschiedlichen Gegebenheiten vorgenommen werden:

    • Die Beschäftigung wird neu aufgenommen
    • Es ergeben sich inhaltliche Änderungen innerhalb eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses, die dazu führen, dass die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Position erforderlich ist

    Arbeitnehmer, die neu in das Berufsleben eintreten und, beispielsweise als Hochschulabsolventen, erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, wobei ihr Entgelt zu Beginn der Tätigkeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind sofort krankenversicherungsfrei. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zuvor bei demselben Arbeitgeber Krankenversicherungsfreiheit bestand, weil diese im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung im Rahmen des sogenannten „Werkstudentenprivilegs“ gegeben war. Daher muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung nach dem Ende des Studiums eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden, weil während der Studienzeit keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer existierte.