Gesetzlich freiwillig versichert / Krankenversicherung


    Welche Personen können sich gesetzlich freiwillig krankenversichern?

    Gesetzlich freiwillig versichert / Krankenversicherung - Beratung Wer als Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von aktuell 54.900 Euro Jahresbruttoeinkommen überschreitet, hat die Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV).

    Wer dieses Einkommen überschreitet, bereits in der GKV ist und auch so versichert bleiben möchte, der braucht nichts zu unternehmen.

    Alle, die nicht sozialversicherungspflichtig tätig sind, müssen ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, wobei sich die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie nach den gesamten Einkünften des gesetzlich freiwillig Versicherten richtet. Dazu zählen, neben dem Arbeitsentgelt, alle Arten, die in § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgelistet sind, unter anderem auch solche aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Selbständige und freiberuflich Tätige können zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz wählen, in Abhängigkeit davon, ob sie Anspruch auf Krankengeld haben möchten oder nicht.

    Nach § 9 des V. Sozialgesetzbuches (SGB V) können sich die Personen gesetzlich freiwillig krankenversichern, auf die Folgendes zutrifft:

    • Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen, das über der JAEG liegt. Diese beträgt für das Jahr 2015 54.900 Euro
    • Selbständige
    • Beamte
    • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland erlosch, wenn sie innerhalb zweier Monate nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wieder eine Tätigkeit aufnehmen
    • Personen, deren Familienversicherung erlischt
    • Kinder, die nicht in der Familienversicherung mitversichert sind, weil Vater oder Mutter über der Versicherungspflichtgrenze liegen und daher nicht in der GKV versichert sind
    • Schwerbehinderte, die nicht selbst, ihr Ehegatte oder ein Elternteil in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre lang Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, wobei die Verordnung des Versicherungsunternehmens den Beitritt von dem Erreichen einer Altersgrenze abhängig machen kann
    • Versicherte in der GKV, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate bei einer gesetzlichen Krankenversicherungsgesellschaft versichert waren
    • Studenten, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nicht mehr erfüllen

    Was ist als gesetzlich freiwillig Krankenversicherter zu beachten?

    Arbeitnehmer, die die JAEG überschreiten, brauchen keine Fristen zu beachten, da sie automatisch weiterhin in ihrem Unternehmen krankenversichert bleiben. Alle anderen Personen, die gesetzlich freiwillig krankenversichert bleiben möchten, müssen dies der Versicherungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft schriftlich mitteilen. Die Einhaltung dieser Frist hat jedoch, rein praktisch gesehen, kaum Bedeutung, da in Deutschland die Krankenversicherungspflicht herrscht. Wichtig ist die Einhaltung der Frist aber immer dann, wenn die Person noch nie selbst krankenversichert war, etwa weil sie bislang immer über die Familienversicherung der Eltern mitversichert war und sich aus dieser Situation heraus selbständig gemacht hat. Wer in solch einem Fall nicht innerhalb von drei Monaten der gesetzlichen Krankenversicherung beitritt, wird der privaten Krankenversicherung zugeordnet und muss sich dementsprechend privat krankenversichern. Die gesetzlich freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Familien-oder Pflichtversicherung folgt, so dass ein nahtloser Übergang gewährleistet ist. In allen anderen Fällen beginnt der gesetzlich freiwillige Krankenschutz mit dem Tag des Beitritts.

    Gesetzlich freiwillig versichert / Krankenversicherung - Recherche im Internet

    Die Zugehörigkeit in der Krankenversicherung bei gesetzlich freiwillig Versicherten läuft ab

    • wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen
    • bei fristgerechter Kündigung
    • mit dem Eintritt der Versicherungspflicht

    Für gesetzlich freiwillig versicherte Mitglieder gelten dieselbe Bindungswirkung sowie Kündigungsfristen wie bei pflichtversicherten Personen. Auch für diesen Personenkreis ist der rechtlich gültige Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherungsgesellschaft nur dann möglich, wenn eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Unternehmens vorliegt.


    Wonach richten sich die Beiträge in der Krankenversicherung gesetzlich freiwillig Versicherter?

    Die monatlich zu zahlende Versicherungsprämie in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich immer nach dem Einkommen des Versicherten. Diese Regelung gilt auch bei gesetzlich freiwillig Versicherten. Anders als bei Arbeitnehmern fußt jedoch die Beitragsberechnung nicht nur auf dem Arbeitseinkommen, sondern es werden auch andere Einkunftsarten hinzugezogen. Der monatliche Beitrag des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitglieds basiert also immer auf dem tatsächlich erzielten Einkommen. Es existiert weiterhin eine bestimmte Untergrenze, denn wenn das tatsächliche Einkommen eines Mitglieds niedriger ist als diese, wird sie als fiktives Mindesteinkommen zur Berechnung des Monatsbeitrags angesetzt. Für das Jahr 2015 beträgt das Mindesteinkommen 945 Euro für gesetzlich freiwillig Versicherte. Daraus erfolgt- bei einem Beitragssatz mit Krankengeldanspruch von 15,5 Prozent- eine monatlich zu zahlende Versicherungsprämie von 146,48 Euro. Sollte das Einkommen über dem angenommenem Mindesteinkommen liegen, werden monatliche Beiträge fällig, die sich auf das gesamte Einkommen beziehen, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit (im Jahr 2015) 4.125 Euro im Monat. Verdienste oberhalb dieses Beitrags werden für die Höhe der Krankenkassenbeiträge nicht mehr berücksichtigt. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigen, deren Entgelt oberhalb der JAEG liegt und die gesetzlich freiwillig versichert sind, ändert sich daher am zu zahlenden Beitrag nichts. Denn diese bezahlen, wie bisher auch, den Höchstbeitrag zur GKV.

    Bei Selbständigen und frei beruflich Tätigen wird in der Praxis davon ausgegangen, dass sie ein monatliches Bruttoeinkommen erzielen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Das jedoch trifft zum Beispiel bei Existenzgründern meist nicht zu. Wenn ein Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, ist daher auch eine noch niedrigere Einstufung möglich.


    Die Wahlmöglichkeit für Freiberufler und Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Gesetzlich freiwillig versichert / Krankenversicherung - freundliche Ansprechpartnerin Diese Personengruppen haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Versicherte, die im Krankheitsfall ab der siebten Woche ein Krankengeld erhalten möchten, wählen den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Mitglieder, die darauf verzichten, zahlen den ermäßigten Beitrag von 14,9 Prozent.

    Freiberufler und Selbständige verfügen nicht über ein festgelegtes Bruttogehalt, das die Krankenkasse prozentual zu der Beitragsberechnung heranziehen kann. Daher gilt für hauptberuflich tätige Freiberufler und Selbständige zunächst das festgesetzte Mindesteinkommen von aktuell monatlich 2126,25 Euro. Dies ergibt- bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent- eine monatliche Prämie von 329,57 Euro. Fachleute empfehlen, bei der GKV einen Antrag auf Beitragsanpassung zu stellen. Falls beispielsweise Existenzgründer nachweisen können, dass das Einkommen eine niedrigere Versicherungsprämie rechtfertigt, wird die Gesellschaft einer Ermäßigung zustimmen. Diese Einkommensprüfung muss jährlich, unter Berücksichtigung der letzten vorhandenen Steuererklärung, stattfinden.