Bei Umzug, Babysitting oder sonstigen Gefälligkeitsdiensten von Freunden oder Bekannten freut man sich immer über deren Hilfe. Doch sollten sicherheitshalber solche Gefälligkeitsdienste abgesichert sein, um drohenden Streit zu vermeiden, falls mal etwas danebengeht.
Normalerweise läuft bei derartigen Aktionen alles glatt. Im Urlaub freut sich die Familie, wenn die Nachbarn sich um die Pflanzen oder das Haustier kümmern. Doch so manches Mal kam und kommt es anders. Dann genügt es schon, wenn der Nachbarin beim Blumengießen ein wertvolles Accessoires, wie zum Beispiel eine teure Vase, runterstößt und diese in viele Stücke zerbricht. Schnell bekommen sich die Nachbarn in die Haare und im schlimmsten Fall landet der Streit vor Gericht. Doch wer haftet dann letztlich für den Schaden? Das BGB ist diesbezüglich eindeutig. Hier heißt es: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür auch geradestehen. Dennoch setzen Gerichte bei Gefälligkeitsdiensten häufig einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“ voraus. Dies bedeutet, dass Helfer oft nicht für von ihnen verursachte Schäden aufkommen, außer es handelt sich um eine grob fahrlässige Handlung. Hat der Helfer eine private Haftpflichtversicherung, dann tritt diese auch ein, wenn er leicht fahrlässig oder sogar grob fahrlässig handelte. Prinzipiell wird jedem Verbraucher daher zu einer privaten Haftpflichtversicherung geraten. Allerdings muss bei den Tarifbedingungen darauf geachtet werden, ob die Versicherung auch für Schäden bei Gefälligkeitsdiensten aufkommt.
Verschiedene „Gefälligkeiten“, die man im Alltag in Anspruch nimmt
Einige Gefälligkeiten werden gemacht, ohne im Vorfeld großartig über einen eventuellen Schadenersatzanspruch nachzudenken. Wird zum Beispiel ein Kind von einer Freundin der Mutter betreut, weil Not am Mann ist, handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst und die private Haftpflichtversicherung greift im Schadensfall. Wird das Kind jedoch jeden Tag betreut, dann ist es keine Gefälligkeit mehr. Hier benötigt der Helfer eine Berufshaftpflicht.
Beim Beaufsichtigen eines fremden Hundes, das heißt beim Gassi gehen oder ähnliches, sollte darauf geachtet werden, dass der Hundebesitzer eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung hat. Denn diese haftet für Schäden, die der Hund anrichtet, unabhängig davon, wer die Schuld dafür trägt.
Der Umzugshelfer ist durch die private Haftpflichtversicherung geschützt, falls ihm beispielsweise eine Kiste mit wertvollem Inhalt runterfällt.
Private Bauherren, die Helfer wie Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Kollegen haben, müssen diese selbst absichern. Dazu ist eine gesetzliche Unfallversicherung nötig. Ohne diese droht dem Bauherrn eine Geldstrafe. Keine Versicherungspflicht besteht jedoch, wenn der Neffe dem Onkel für einen Tag mal beim Hausbau hilft. Private Bauherren sollten sich grundsätzlich bei der Bauberufsgenossenschaft informieren, falls sie sich nicht sicher sind.
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