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Versicherungsschutz im Homeoffice

Seit der Corona-Pandemie hat sich der Arbeitsplatz vieler Menschen nach Hause verlagert und sie arbeiten immer häufiger an anderen Orten als im Unternehmen. Lange Zeit war jedoch unklar, wie es um den Versicherungsschutz im Homeoffice konkret steht. Zwar stehen Beschäftigte bei mobiler Arbeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sogenannte Betriebswege (zum Beispiel zum Drucker in einem anderen Raum) waren auch versichert, Wege im eigenen Haushalt (zum Beispiel das holen eines Getränks) galten regelmäßig als nicht versichert.

Vor dem Hintergrund der immer stärker werdenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen konnte sich eine solche Unterscheidung allerdings nicht mehr halten. Aus diesem Grund wurde am 18. Juni 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft gesetzt. Die Ausrichtung sieht auf den ersten Blick etwas anders aus: So soll es die Arbeit von Betriebsräten fördern, vor allem vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung in der Arbeitswelt.

Dennoch hat das Gesetz auch weitreichende Änderungen für alle Beschäftigten. So bestimmt es auch, dass bei mobiler Arbeit generell der gleiche Versicherungsschutz besteht wie bei Ausübung der jeweiligen Tätigkeit im Unternehmen vor Ort. Somit sind auch Wege zur Nahrungsaufnahme oder Toilette versichert. Entsprechend wurde auch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) angepasst.

Wege zur Kinderbetreuung ebenfalls versichert

Eine wichtige Änderung für Eltern ist dabei ebenfalls erfolgt. So besteht auch Versicherungsschutz auf Wegen, welche Beschäftigte zurücklegen müssen, um ihre Kinder in eine Fremdbetreuung zu bringen. Dies galt für jeden, der vor Ort tätig war, schon immer. Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, um sein Kind zu Kita oder Schule zu bringen, ist dabei versichert. Für Beschäftige im Homeoffice waren diese Wege bislang nicht versichert. Mit Einführung des neuen Gesetzes sind nun auch Mitarbeiter im Homeoffice auf dem Weg von und zu Kita oder Schule versichert, wenn sie ein mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebendes Kind zur Fremdbetreuung bringen.

Versicherungsschutz besteht dabei auf dem direkten Hin- und Rückweg. Dies ist entsprechend der Gesetzesbegründung auch im Interesse des Unternehmens, da natürlich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit neuen Beschäftigungsformen abgesichert werden müssen.

Was ist hinsichtlich des Versicherungsschutz im Homeoffice erlaubt und was nicht?

Trotz der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht kein Rundum-Schutz im Homeoffice. Das ist insofern relevant, weil Berufliches und Privates am häuslichen Arbeitsplatz nicht vermischt werden sollte. Dies könnte unter Umständen auch den Jobgefährden.

TV während der Arbeitszeit

Wie Oma einst sagte, ist „Dienst Dienst und Schnaps Schnaps“. Und damit hatte sich nicht Unrecht. Das gilt auch im Homeoffice. Streaming oder TV schauen während der Arbeitszeit ist aus rechtlicher Sicht problematisch und kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Die konkreten Regelungen dafür legt der Arbeitgeber fest. Entscheidend ist, dass die Arbeitszeit zu jeder Zeit erbracht werden kann, wie das Arbeitsgericht Köln urteilte. Im Klartext bedeutet das: Auch ein 30-Sekunden-Blick auf den Fernseher ist während der Arbeit zu viel.

Verschmelzung von Beruflichem und Privatem

Gerichte müssen sich regelmäßig mit der Frage auseinandersetzen, was nun zur Arbeit gehört und was nicht. Denn: Bei der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt eine Unterscheidung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Dies ist durchaus konsequent – im Homeoffice führt es in der Praxis jedoch zu Unsicherheiten.

Allein die räumliche Situation bringt es mit sich, dass beruflicher und privater Lebensbereich noch stärker miteinander verschmelzen als dies beispielsweise auf dem Arbeitsweg ist. Daher muss die Rechtsprechung immer wieder versuchen, nach einem Unfall Berufliches und Privates fein säuberlich voneinander zu trennen. Und dies hat unter Umständen Folgen für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Urteile aus der Vergangenheit waren dadurch mitunter sehr kurios.

Wer sich beispielsweise im Homeoffice etwas zu trinken holen wollte und dabei verunglückte, war nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches galt auf dem Weg zur Toilette oder auf dem Weg zu Kita und Schule. Da all diese Wege aber auch bei einer Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen erforderlich sind, wurden die Regelungen durch das neue Gesetz angepasst.

Das gilt seit Juni 2021 für den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Die Lücken des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes wurden mit dem neuen Gesetz minimiert. Die Definition von Arbeitsunfällen wurde im Sozialgesetzbuch entsprechend erweitert:

  • Im Homeoffice entspricht der Versicherungsschutz dem gleichen Umfang wie am Arbeitsplatz im Unternehmen vor Ort. Dadurch werden Gänge in die Küche sowie zur Toilette ebenfalls
    abgesichert. Der Toilettenbesuch selbst ist aber nach wie vor nicht versichert – weder im Homeoffice noch im Unternehmen.
  • Teil des Versicherungsschutzes sind zudem Wege zwischen Homeoffice sowie Kita und Schule. Wer vorher mit seinem Kind aber noch einen Abstecher in den Supermarkt macht, ist nicht versichert.

Ergänzung der gesetzlichen Unfallversicherung mit privatem Schutz

Sicher ist: Durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht kein Rundum-Schutz. Vor allem für den privaten Bereich ist eine private Unfallversicherung ratsam. Ganz gleich ob am Schreibtisch zu Hause, in der Freizeit oder auch im Büro: Mit der privaten Unfallversicherung wird ein Unfallschutz rund um die Uhr geschaffen. Geht der Unfall mit bleibenden Folgen einher, übernimmt die private Unfallversicherung dabei auch die Zahlung von Invaliditätsleistungen, einer Unfallrente, einer Todesfallleistung sowie von Tagegeld und Krankenhaustagegeld.

Gerade bei bleibenden Folgen übernimmt die private Unfallversicherung zudem Leistungen wie Kosten für eine unfallbedingte kosmetische Operation, die Erstattung von Bergungskosten (z. B. bei einem Unfall im Urlaub), Hilfeleistungen für zu Hause (z. B. Menü-, Reinigungs- und Pflegeservice) sowie je nach Vertragsausgestaltung Leistungen für die Rehabilitation nach einem schweren Unfall.

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