Der Winterdienst des öffentlichen Dienstes wird bei Schneefall besonders begrüßt und ist jederzeit willkommen. Grundsätzlich sind es auch die Gemeinden, die die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen.
Dies bedeutet, dass sie auch dafür verantwortlich sind, dass Straßen und Gehwege gefahrlos durch den Bürger genutzt werden können. Allerdings wurde die Verantwortung für die Reinigung der Gehwege an die Grundstückseigentümer übertragen.
Bei Mietobjekten wird diese Pflicht im Allgemeinen vom Mieter an den oder die Mieter weitergegeben. Vor der eigenen Haustür ist also der Hauseigentümer dafür zuständig, Gehwege und Zufahrten von nassem Laub im Herbst sowie Schnee und Eis im Winter zu räumen. Ein Vermieter hat das Recht, den Winterdienst auf die Mieter zu übertragen. Dies muss er jedoch im Mietvertrag entsprechend mit dem Mieter vereinbaren. Auch muss der Mieter wissen, wohin er das Laub tun kann. Denn Rinnstein und Gulli sind tabu. Wer nicht selbst kompostiert, muss das Laub entweder in die Biotonne geben oder fährt es zu einer Deponie. Für den Fall, dass ein Hauseigentümer oder ein Mieter in Urlaub fährt, muss dafür Sorge getragen werden, dass in der Abwesenheit ein zuverlässiger Vertreter die Aufgaben übernimmt.
Leider wird die Pflicht, Gehwege und Zufahrten zu räumen, viel zu sorglos gesehen. Allerdings ist es wichtig zu wissen, wenn ein Passant auf einem nicht geräumten Weg ausrutscht und sich verletzt, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hat. Aus diesem Grund heraus wird deutlich, wie wichtig eine private Haftpflichtversicherung sein kann. Denn mit einer privaten Haftpflichtversicherung sind Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden versichert.
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