Ein wichtiges Grundsatzurteil für alle Gewerbeversicherten hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. April 2016 gefällt: Demnach gelten bei Innenhaftungsfällen im Rahmen einer D&O Versicherung auch der Versicherungsnehmer selbst oder sein in den Versicherungsschutz mit einbegriffenes Tochterunternehmen als „Dritter“ nach § 108 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Wenn diese also durch den Versicherungsfall geschädigt worden sind, dann stehen ihnen ebenso Leistungen aus der eigenen D&O Versicherung zu wie externen Geschädigten.
Verluste aus Währungssicherungsgeschäften
Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Vorstand mithilfe eines Währungssicherungsgeschäftes bestimmte Wechselkursrisiken absichern wollte. Allerdings entstanden dem Unternehmen deutliche Verluste aus diesem Wechselsicherungsgeschäft. Weil der Vorstand mithilfe einer D&O Versicherung gegen diese Art geschäftlicher Risiken versichert war, entschied man sich dazu, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen ihn zu erheben. Versicherungsnehmerin der D&O Versicherung war die Muttergesellschaft, zu der das geschädigte Unternehmen als Tochterunternehmen gehört.
Abtretung des Deckungsanspruchs
Aufgrund der gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüche trat der Vorstand die Deckungsansprüche aus seiner D&O Versicherung in Höhe von 1.093.237,24 € an das besagte Tochterunternehmen ab. Damit zeigte sich der Versicherer jedoch nicht einverstanden, sondern bezeichnete diese Deckungsabtretung als unzulässig. Schließlich, so das Argument, sei das Tochterunternehmen kein „Dritter“ im Sinne des § 108 Abs. 2 VVG. Dort heißt es im Wortlaut:
Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
Aus Sicht des Versicherers sind mit den dort genannten „Dritten“ jedoch Parteien außerhalb des Versicherungsvertrags gemeint, und dazu gehört das geschädigte Unternehmen selbst nicht. Deshalb wollte die D&O Versicherung die Abtretung der Deckungszusage nicht akzeptieren. Daraufhin klagte das Tochterunternehmen.
BGH: Auch Tochterunternehmen sind „Dritte“ im Sinne des VVG
Der BGH gab in seinem Urteil vom 13.04.2016 (Aktenzeichen: IV ZR 304/13) der Klägerin recht.
Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Abtretung der Deckungsansprüche aus der D&O Versicherung an das Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin zulässig.
Es sei, so der BGH, durchaus sinnvoll und im Interesse der Versicherungsnehmerin, wenn der Begriff „Dritter“ entsprechend weit ausgelegt wird.
Dies begründeten die Richter damit, dass eine Missbrauchsgefahr schließlich nicht explizit bei der D&O Versicherung bestehe, sondern auch bei allen anderen Arten von Haftpflichtversicherungen. Zudem, so die weitere Argumentation, sei ein „Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer oder versicherter Person und Geschädigtem auch dann möglich, wenn die Abtretung des Deckungsanspruchs unterbleibt”. Und schließlich sei es auch kein treu- oder sittenwidriges Verhalten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Schadensverursacher zu dem Zweck Schadensansprüche geltend macht, dass er Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der D&O Versicherung bekommt.