Arbeitnehmer mit einem Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Der Arbeitgeber trägt hier knapp die Hälfte der Beiträge für die GKV, den anderen Teil zahlt der Arbeitnehmer selbst. Bei Beamten jedoch ist das anders, denn diese bekommen Beihilfe von ihrem Dienstherrn, was bedeutet, dass er im Krankheitsfall zwischen 60 und 70 Prozent der Aufwendungen des Beamten erstattet. Diese sogenannte Beihilfe deckt immer nur einen Teil der Kosten, und zwar solche die bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod anfallen. Der Beamte trägt den anderen Teil als Beihilfeberechtigter selbst. Beamte sind seit dem 1. Januar 2009 ebenfalls verpflichtet, eine Krankenversicherung als Ergänzung abzuschließen. In dieser ergänzenden Krankenversicherung müssen mindestens die Kosten einer ambulanten und stationären Behandlung versichert sein. Zahnarztleistungen hingegen müssen nicht in der Versicherung enthalten sein.
Für Beamte macht eine private Krankenversicherung (PKV) Sinn. Sie ergänzt die Beihilfe. Die PKV überzeugt durch ein deutlich breiteres Spektrum an Leistungen im Krankheitsfall. Der beihilfeberechtigte Beamte von Bund und vielen Ländern erhält überdies Leistungen für Heilpraktiker sowie Zahnersatz wie zum Beispiel Implantate. Viele dieser Leistungen gehören nicht zum Leistungsspektrum der GKV. Freiwillig Versicherte erhalten zwar Beihilfe, doch den Rest der Kosten tragen sie selbst. Oder aber sie schließen eine private Krankenzusatzversicherung ab. Der Privatversicherte bekommt verbleibende Aufwendungen über die Restkostenversicherung. Diese private Restkostenversicherung ist im Allgemeinen dennoch günstiger. Sie ergänzt den Beihilfeanspruch und ersetzt ihn nicht, wie es bei der GKV der Fall ist. Die Restkostenversicherung übernimmt den Teil der Aufwendungen, der nicht über die Beihilfe erstattet wird. Auf diese Weise sind die Krankheitskosten zu 100 Prozent abgedeckt. Im Gegensatz dazu bietet die PKV flexiblere Tarife speziell für beihilfeberechtigte Beamte. Diese Tarife richten sich nach der Höhe des Beihilfeanspruchs für den Beamten selbst und dessen Angehörige.
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