Jahreszeitraum der Hauptversammlungen: Wie müssen Vorstand und Gesellschafterversammlung mit der D&O Versicherung umgehen?
Die D&O Versicherung stellt traditionell die Risikoabsicherung für Manager, Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen. Sie wird in der Regel vom Vorstand für seine Gesellschafter beschlossen. Aber gilt das immer? Und welche Rolle spielt die Gesellschafterversammlung?
D&O Versicherung als Fürsorgeaufwendung
Grundlage für die Zuständigkeit für einen Abschluss von D&O-Versicherungen für die Organe des Unternehmens ist die Art der Abrechnung, in der sie zu Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hatte 2009 am Rande einer Bewertung zur Haftung im Zusammenhang mit Insolvenzentscheidungen festgestellt, dass die Zuständigkeit zum Abschluss von der Bedeutung der D&O Versicherung für das Vergütungsmodell des Unternehmens insgesamt abhängt (Urteil vom 16.03.2009, Aktenzeichen: II ZR 280/07).
Insgesamt kann demnach die D&O Versicherung als Fürsorgeaufwendung gelten, wenn sie vom Unternehmen abgeschlossen wird mit dem Ziel, die Haftungsrisiken im Schadenfall nicht nur für das versicherte Organ zu mindern, sondern für das gesamte Unternehmen. Hier kann der Vorstand für die Organe und Aufsichtsratsmitglieder den Abschluss einer D&O Versicherung durch das Unternehmen entscheiden. Die Absicherung gilt dann in der Regel summarisch für alle Organe des Unternehmens. Ebenso wird die Deckungssumme verteilt.
D&O Versicherung als Bestandteil der Vergütung
Je nach Auffassung kann der Abschluss einer D&O Versicherung auch als Vergütung (im Gegensatz zur Fürsorgeaufwendung) des Unternehmensorgans verstanden werden. In den meisten Fällen ist das dann der Fall, wenn einzelne Policen (Individualabschlüsse) für ein einzelnes Organ des Unternehmens gelten sollen und damit auch die Deckungssumme diesem Organ allein zur Verfügung steht.
Wird die D&O Versicherung als Vergütungsbestandteil konzipiert, muss in der Regel die Gesellschafterversammlung über den Abschluss für die Organe (und je nach Unternehmensform auch für die Aufsichtsräte) entscheiden, da hier unmittelbare Wirkung auf die Vergütung genommen wird.
Rechtsanspruch oder nicht?
Nach allgemeiner (gemeinhin als noch nicht ausdifferenziert bewerteter) Gesetzeslage sind Haftungsbeschränkungen in Form von Haftpflichtversicherungen des Unternehmens für seine Organe nicht geregelt. Es besteht somit keine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmens, für seine Organe eine auf Vermögensschäden fokussierte Haftpflichtversicherung (meist greift hier das Modell der D&O Versicherung) abzuschließen.
Jedoch kann das Unternehmen selbst solche Notwendigkeiten festlegen. In der Regel werden Bestimmungen zu Regelungen der D&O Versicherung mit Beschlüssen und Regelungen zu Compliance und auch in den Satzungen von unternehmerischen Gesellschaften.