Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe liefert ein weiteres wichtiges Argument für die Notwendigkeit der Berufshaftpflichtversicherung für Tierärzte: Denn künftig können diese wesentlich leichter haftbar gemacht werden, wenn aufgrund eines groben Behandlungsfehlers ein Tier zu Schaden gekommen ist.
Künftig gilt die Pflicht zum Beweis der Unschuld
In seinem Urteil vom 10.05.2016 (Aktenzeichen VI ZR 247 / 15) urteilte der BGH, dass Tiermediziner künftig bei Streitfällen um falsche Diagnosen und Behandlungsfehler grundsätzlich den Beweis für ihre Unschuld erbringen müssen.
Damit gilt ab sofort für Tierärzte genau wie für Humanmediziner die sogenannte Beweislastumkehr. Bisher war es in der Tiermedizin so, dass der Geschädigte die Beweislast für die Schuld des Arztes trug.
Fehldiagnose kostete ein Pferd das Leben
Der Fall, der am 10. Mai vor dem BGH verhandelt wurde, liegt bereits sechs Jahre zurück: Ein Islandhengst aus Niedersachsen hatte sich am Bein verletzt. Der hinzugerufene Tierarzt versorgte die oberflächliche Wunde und verordnete zwei Tage Schonung. Er hatte die Möglichkeit eines Knochenrisses nicht in Betracht gezogen und den Hengst deshalb auch nicht daraufhin untersucht. Anstelle der kompletten Ruhe, die das Tier gebraucht hätte, wurde es verordnungsgemäß schonend bewegt. Dabei brach das Bein, und das Pferd musste getötet werden. Bei einer kompletten Ruhe hingegen heilt der Knochenriss in über 70% der Fälle komplett aus. Die Besitzerin gab deshalb dem behandelnden Tierarzt die Schuld und verklagte ihn auf Schadenersatz. Die Schadenssumme beträgt mehr als 110.000 Euro, weil zum mit 40.000 Euro angesetzten Wert des Islandpferdes noch entgangene Deckgelder kommen.
Tierarzt sollte nachweisen, dass er nicht Schuld war
Schon von den beiden Vorinstanzen hatte die Halterin Recht bekommen. In diesem speziellen Fall, so die Richter des Landgerichts Osnabrück und des Oberlandesgerichts Oldenburg, hätte der Tierarzt beweisen müssen, dass seine Fehldiagnose und die damit verbundene falsche Empfehlung nicht zu dem Beinbruch und damit zum Tod des Pferdes geführt hatten. Weil er das nicht konnte, verurteilten ihn beide Gerichte zum Schadenersatz. Deshalb ging der Tiermediziner in Berufung und forderte die Entscheidung des BGH – der daraufhin das Grundsatzurteil fällte.
Berufshaftpflicht schützt vor beruflichen Fehlern
Aufgrund des Urteils wird es künftig für Tierhalter deutlich leichter, ihre Ansprüche gegen Tierärzte geltend zu machen – denn sie müssen nun nicht mehr wie bisher den Behandlungsfehler nachweisen.
Vor den finanziellen Folgen einer Fehldiagnose oder falschen Behandlung können sich Tierärzte durch den Abschluss einer leistungsstarken Berufshaftpflichtversicherung schützen.
Diese übernimmt im Schadensfall gegebenenfalls auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Ausführliche Informationen zu dieser und vielen weiteren gewerblichen Versicherungen finden Sie auf unserem kostenfreien Portal www.versicherungscheck24.de.