Die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine wichtige Kennzahl im Bereich der Krankenversicherungen dar. Sowohl der gesetzlichen und seit einiger Zeit teilweise auch der privaten. Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze. Sie steigt 2016 ebenfalls an.
Beitragsbemessungsgrenze 2016
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es um die Höchstgrenze, bis zu der das Einkommen eines Versicherten für die Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich abhängig vom Einkommen. Wer viel verdient, bezahlt entsprechend höhe Beiträge als Versicherte mit geringem Einkommen. Einkommen, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt. 2015 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Jahreseinkommen von 49.500 Euro, was 4.125 Euro pro Mann entspricht. 2016 steigt die Grenze auf 50.850 Euro pro Jahr, bzw. 4.237,50 pro Monat.
Auswirkung auch auf private Krankenversicherung
Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze hat teilweise auch Auswirkungen auf die private Krankenversicherung. Nämlich im Bereich der Basistarife. Jede private Krankenversicherung ist seit einigen Jahren verpflichtet, einen solchen Tarif anzubieten. Er orientiert sich im Umfang der Leistungen aber auch der Beiträge an den gesetzlichen Krankenkassen und den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Andere Tarife der privaten Krankenversicherung sind von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht betroffen.
Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze. Die liegt 2015 bei 54.900 Euro pro Jahr und steigt 2016 auf 56.250 Euro an. Das entspricht 4.687,50 Euro im Monat. Insbesondere sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte können wählen, ob sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung versichern möchten, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.