Darf private Krankenversicherung kündigen?


    Darf private Krankenversicherung kündigen?

    Eine private Krankenversicherung darf einen Krankenversicherungsvertrag nicht regulär kündigen. Das ist per Gesetz geregelt (§ 206 Versicherungsvertragsgesetz sowie § 12 Abs. Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz). Es gibt aber, ebenfalls gesetzlich geregelt, die Möglichkeit, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten darf. In einigen besonders gravierenden Fällen hat die Versicherung außerdem auch die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.


    Außerordentliche Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

    Begeht ein Versicherter eine schwerwiegende Vertragsverletzung, darf die private Krankenversicherung außerordentlich kündigen. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung kann zum Beispiel Abrechnungsbetrug sein. Deutlich häufiger und von vielen Versicherten und Interessenten oftmals unterschätzt, sind Falschangaben im Zusammenhang mit der Gesundheitsprüfung. Stellt die Versicherung fest, dass der Versicherte bei der Aufnahme in der Gesundheitsprüfung falsche Angaben gemacht oder relevante Vorerkrankungen verschwiegen hat, darf die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Und zwar rückwirkend für bis zu drei Jahre bei grober Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers oder sogar bis zu zehn Jahren bei Vorsatz.

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    Ausschlüsse vom gesetzlichen Kündigungsverbot

    Während insbesondere die Krankenvollversicherung und auch die Pflegeversicherung per Gesetz nicht durch die Versicherung gekündigt werden dürfen, dürfen bestimmte weitere Versicherungsarten von einer privaten Krankenversicherung durchaus ordentlich gekündigt werden:

    • Krankentagegeldversicherung, wenn kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht
    • Krankenhaustagegeldversicherung, sofern sie nicht zusätzlich zu einer Krankenvollversicherung besteht

    In beiden Fällen darf die private Krankenversicherung nur kündigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1. innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre
    2. Dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres