Betriebshaftpflicht Steinmetz


    Warum ist eine Betriebshaftpflicht für einen Steinmetz wichtig?

    Betriebshaftpflicht Steinmetz Handwerkerversicherungen, die wesentlich für den Schadenersatz Dritten gegenüber eintreten, gehören zu den grundlegend nötigen Absicherungsmaßnahmen gegen hohe und schwer kalkulierbare finanzielle Risiken. Generell gilt: Alle Schäden, die einem Dritten verursacht werden, müssen vom Verantwortlichen in voller Höhe ersetzt werden.

    Die gesetzliche Regelung unternimmt keine Abstufung für maximale Schadenhöhen oder hinsichtlich der finanziellen Situation des Schadenersatzpflichtigen.

    Die Risikolage beim Steinmetz ist dem Berufsbild entsprechend häufig komplex. Sie kann über eine Betriebshaftpflicht angemessen und individuell angepasst versichert werden. Die Betriebshaftpflicht stellt den Steinmetz im Sinne einer Berufshaftpflichtversicherung darüber hinaus von Schadenersatzleistungen frei, die neben seiner formalen Haftung als Unternehmer auch die Haftung auch seiner Arbeitstätigkeit und -ausführung abdeckt. Darin sind zudem mit besonderer Bedeutung die Freistellung von Folge- und Nebenschäden.

    Die konkrete Haftungslage und Risikoeinschätzung ist je nach individuellem Arbeitsumfeld des Steinmetzes einzuschätzen. So können Risiken wir die Mithaftung von Mitarbeitern, Einschluss der Schadenersatzfreistellung für Schäden an Mietsachen oder die regelmäßige Mitbenutzung fremder Arbeitsgeräte in die Deckung der Betriebshaftpflicht eingeschlossen werden. Verursacht der Steinmetz hier einen Schaden oder haftet er als Unternehmer für seine Mitarbeiter, ist eine entsprechende Deckung gegeben.

    Aus wirtschaftlichen Gründen sollte jedoch im Vorfeld geprüft werden, welche zusätzlichen Inhalte in den Versicherungsschutz aufgenommen werden sollten. Änderungen können – abhängig vom jeweiligen Anbieter – oft auch dynamisch vereinbart werden. Vorteil der Mitversicherung erweiterter Risiken in der Betriebshaftpflicht für den Steinmetz ist in der Regel eine vergünstigte Ratengestaltung im Vergleich zum Abschluss einer zusätzlichen Versicherung für die einzelnen Risiken.


    Welche Leistungen und Kosten übernimmt die Betriebshaftpflicht für den Steinmetz?

    • Ersatz von Kosten nach Personenschäden
      Kommt es im Beruf zu einem Unfall, bei dem Dritte geschädigt werden, haftet der Steinmetz für alle Kosten, die aus der Behandlung und Heilung bis hin zu möglicher Rehabilitation entstehen können. Die Haftung besteht in der Regel der Krankenkasse des Geschädigten gegenüber.Kosten nach sog. Personenschäden sind häufig hoch. Neben den direkten Kosten sind besonders Kosten bei Langzeitfolgen und eventuelle Zusprechung von Schmerzensgeldern durch die Betriebshaftpflicht zu decken. Für den Steinmetz besteht Freistellung von diesen Kosten bis zur Deckungsgrenze. Sie wird je Versicherungsvertrag vereinbart, gilt in der Regel je Schadenfall und Versicherungsjahr (vorbehaltlich abweichender Regelungen zur besonderen Deckung bei individuellen Risiken) und sollte in marktüblicher, ausreichender Deckung abgeschlossen werden.
    • Schadenausgleich nach Sachschäden
      Häufiger als zu Personenschäden kommt es zu Sachschäden, die der Steinmetz dem Geschädigten gegenüber ersetzen muss. Hier ist wichtig, dass die Tätigkeiten des Steinmetzes umfassend abgesichert sind und möglichst alle Szenarien, in denen es zu Schäden kommen kann, abgedeckt werden.
      Wird in der Betriebshaftpflicht für jede Schadenart eine eigenen Deckung vereinbart sollte das Risiko für Sachschäden unter Rücksicht auf die konkrete Arbeitsweise und das Arbeitsumfeld des Steinmetzes festgelegt werden. Zu beachten ist vor allem die wichtige Bedeutung ausreichender Deckung für mögliche Folge- und Nebenschäden. Besteht in der Folge eines Arbeitsausführungsfehlers bspw. umfassender Sanierungsbedarf an einem Haus, entstehen schnell hohe Kosten. Sie sollten entsprechend gedeckt sein.
    • Prüfung der Haftungsfrage für den Steinmetz
      Besonders bei Arbeiten auf umfassenden Baustellen oder Großbaustellen entsteht im Schadenfall schnell eine unklare Haftungssituation. Möglicherweise wird der eigentliche Verursacher schnell ausgemacht – aber es kommt nicht selten zu Streits, ob für nachfolgende Schäden eine andere, abweichende Haftungsfrage besteht. Die Betriebshaftpflicht schützt durch einen eingeschlossenen Rechtsschutz den Steinmetz vor unberechtigten Forderungen. Sie prüft alle erhobenen Schadenersatzforderungen und bewertet sie nach ihrer Berechtigung. Unberechtigte Forderungen werden für den Steinmetz zurückgewiesen. Die Deckungssumme wird dafür nicht belastet.

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