Praxisversicherung


    Weshalb ist eine Praxisversicherung sinnvoll?

    Praxisversicherung - Arzt mit PatientAusstattung und Betrieb einer Arztpraxis, einer medizinischen Einrichtung oder eines für den therapeutischen Einsatz ausgestatteten Arbeitsraums sind kostenintensiv und wertvoll.

    Die Absicherung vor allem medizinischer Einrichtungen sollte auf einer möglichst verlässlichen und passenden Versicherungsform beruhen.

    Die Praxisversicherung hat sich auf die speziellen Bedürfnisse der gezeigten Absicherungen spezialisiert.

    Neben der Absicherung von medizinischen Einrichtungen gelten inhaltlich die Praxisversicherungen als adäquat zu Ansprüchen, die wertige Büro- und Kanzleieinrichtungen absichern müssen.

    Je nach Einrichtungsart und Versicherungsinhalten kann hier die Praxisversicherung auch für Anwälte, Berater, Wirtschaftsprüfer und ähnliche Berufsgruppen gelten.

    Die Praxisversicherung ist eine erweiterte und spezialisierte Betriebsinhaltsversicherung.

    Ihr Deckungswert passt sich den realen Gegebenheiten der versicherten Arbeitsumgebung an. So unterliegt der Versicherungsgegenstand nicht den üblichen statistischen Deckungswerten und entsprechenden Versicherungssummen, sondern wird an den realen Bedürfnissen der Einrichtung gemessen. Das kann je nach Art der medizinischen, fachspezifischen oder spezialisierten Einrichtung erheblich variieren. Die Praxisversicherung kann auf diese Weise auch dann effizienten Schadenausgleich leisten, wenn die Einrichtung von hohem Wert war und vollständig oder wesentlich zerstört worden ist. Besonders in diesem Fall ist eine schnelle Regulierung der Schäden nötig. Denn oft gehen Schäden an Einrichtungen mit Verdienstausfällen und Praxisschließungen einher.

    Die Praxisversicherung lässt sich je nach konkreter Gestaltung um unterschiedliche Komponenten erweitern. Sie kann neben den realen Einrichtungswerten und technischen Einrichtungs- und Arbeitsgegenständen (immer einschließlich bestimmter Trägerbauten oder Möbeleinrichtungen) auch vermögenswerte Leistungen umfassen, wie zum Beispiel Lohnfortzahlung bei Praxisschließungen an die Angestellten, Verdienstausfall aller Beschäftigten oder Mietkosten für Ersatzörtlichkeiten oder Umzüge (bspw. nachdem der bisherige Praxisort etwa nach Feuer oder Wasserschäden unbenutzbar geworden ist).


    Welche Leistungen, Gefahren und Schäden sind in einer Praxisversicherung abgedeckt?

    Die Praxisversicherung leistet in Fällen von Einrichtungsschäden und -zerstörung Ersatz bis zur vollständigen Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

    Damit sind zunächst die grundsätzlichen Elementarschäden abgedeckt, daneben Risiken von Schäden, die statistisch relevant sind.
    D.h., die Praxisversicherung ersetzt Teile der Einrichtung bzw. die Einrichtung als Ganzes, bei

    • Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Kabelbrand, Funkenschlag
    • Schäden durch Leitungswasser, Rohrbrüche und Folgeschäden von Feuer (Wasserschäden bei Löschwasser, Einsturzgefahr des Hauses, Substanzschäden am Gebäude)
    • Sturm und Hagelschäden
    • Einbruchdiebstahl und Vandalismus.

    Neben diesen grundlegenden Risikoabsicherungen stellt die Praxisversicherung Ersatzleistungen bereit, die über die Schadenersatzleistung von Sachschäden hinausgehen. Je nach Vereinbarung und festgelegten Einschlüssen in die Versicherungsleistungen sind bestimmte Arten von Vermögensschäden in die Praxisversicherung integriert.
    Dazu zählen:

    • Ausfallversicherungen für Praxisinhaber und Angestellte zur Weiterleistung von Löhnen, Gehältern und Sozialleistungen
    • Kompensationsleistungen für Betriebskosten, wenn der Praxisbetrieb längere Zeit ausgesetzt werden muss
    • die Leistung von entgangenem Gewinn, wenn im Versicherungsvertrag entsprechende Leistungen definierbar sind und vereinbart werden können.

    Praxisversicherung - Arzt mit älterer Patientin Die Praxisversicherung ersetzt, je nach konkreten Einschlüssen und der Gestaltung des Versicherungsvertrags, Schäden an Mietgegenständen, Mietsachen und Mieteigentum Dritter.

    Je nach Aufgabe und Inhalt der jeweiligen Praxis
    sind verschiedene Geräte zu Miet- und Dauernutzungsverhältnissen nötig, die jedoch
    nicht in das Eigentum oder das eigentumsähnliche Wirtschaftsvolumen der Praxis eingehen.

    Für Schäden an diesen Sachen muss den Praxisversicherung einstehen, wenn finanzielle Risiken für die Praxis ausgeschlossen werden sollen.

    Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzinhalte sollten ebenfalls in die Praxisversicherung eingeschlossen werden.

    Je nach fachlicher Ausrichtung werden hier nicht nur rechtlich abgeleitete Vertretungen übernommen (Vgl. Vermögensschäden, etc.), sondern ebenfalls die Kosten für reine Rechtsauseinandersetzungen bzw. die Vertretung beim Schutz von Rechtsgütern.


    Infografik

    Praxisversicherung - Infografik


    Was ist bei Abschluss einer Praxisversicherung zu beachten?

    Die Praxisversicherung wird in der Regel als Sammelbezeichnung für Versicherungslösungen benannt, die sich auf Arbeitsumgebungen in Praxen und Kanzleien beziehen. In der Regel sind die Inhalte an den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppen orientiert.

    Praxisversicherung für Ärzte und Vertreter medizinischer Pflege- und Heilberufe
    Für den Abschluss einer Praxisversicherung vor medizinischem Hintergrund gelten besondere Überlegungen.
    Allgemein sollten folgende Komponenten in die Praxisversicherung integriert werden:

    • Haftpflichtversicherung: Versicherungsinhalte, die über Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung hinaus gehen und die Verkehrsfläche bzw. den Behandlungsbereich innerhalb der Praxis und Zufahrts- und Zugangswege umfassen und für Schäden einstehen, die sich auf diesen Bereichen ereignen und für die der Praxisinhaber haftet.
    • Praxisinhaltsversicherung: Eintritt für Schäden ein der Einrichtung der Praxis. Besonders medizinische Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Geräte für Reha- und Heilungsmaßnahmen sind oft hochwertig und teuer. Ihr Ausfall bedingt oft negative Auswirkungen für den gesamten Praxisbetrieb – unerheblich dessen, worauf der Ausfall beruht. Die Praxisversicherung kann für diese Komponenten nach Diebstahl und mutwilliger Beschädigung, Wasser- und Überspannungsschäden, Bedienfehlern oder technisch bedingten Ausfällen eintreten und so mögliche schwere finanzielle Belastungen mindern.
    • Praxisausfallversicherung: Die Praxisversicherung kann auch für den Fall eines Ausfall des Praxisbetriebs eintreten. Für Ärzte oder Therapeuten kann das besonders dann von Bedeutung sein, wenn von ihnen selbst der Praxisbetrieb abhängt und in Folge von bspw. Unfall oder Krankheit der Praxisbetrieb für längere Zeit unterbrochen werden muss. Die Praxisversicherung leistet für weiterlaufenden Miet- und Betriebskosten, Gehälter und Sozialleistungen für Angestellte. Je nach Gestaltung der Police lassen sich auch entgangene Gewinne mitversichern.
    • Rechtsschutzkomponenten: Die Praxisversicherung sollte auf leistungsfähige Komponenten der Rechtsschutzversicherung überprüft werden. In der Regel sind grundlegende Absicherungen über die Berufshaftpflichtversicherung getroffen – jedoch gelten sie für den Praxisbetrieb bisweilen eingeschränkt oder fallen für die aktive Wahrung eigener Rechtsinteressen vollständig aus. Die Praxisversicherung kann die grundlegenden Bedürfnisse eines Rechtsschutz für den medizinischen Bereich abdecken. Je nach Arbeitsfeld empfiehlt sich darüber hinaus eine Abdeckung auf die Bereiche Strafrecht und Strafrechtsschutz.

    Betriebliche Krankenversicherung_Rezept ausstellen
    Praxisversicherung für Kanzleien und Anwaltsbüros
    Auch Versicherungsinhalte für die Arbeitsumgebungen von Anwälten, Notaren bzw. jeglichen für die Wahrung der Interessen Dritter Tätiger, werden gemeinhin als Praxisversicherung bezeichnet.
    Neben den parallel zur Absicherung medizinischer Umgebungen nötiger Versicherungsinhalte, wie der o.e.

    • Haftpflichtversicherung
    • Praxisinhaltsversicherung und -ausfallversicherung
    • Rechtsschutz- und Strafrechtsschutz

    gelten für den ausgedehnten und verantwortungsvoll organisierten Bürobetrieb in Rechts- und Beratungsumgebungen zusätzlich empfehlenswerte Komponenten, die in die Konzeption der Praxisversicherung einbezogen werden sollten.
    Grundlegend für diesen Bereich sind:

    • Büroversicherung: Speziell auf die Einrichtung von Büros und den Betrieb teilöffentlicher Verkehrsflächen abgestimmte Versicherungslösungen.
    • Elektronikversicherung (je nach Versicherungsumfeld auch mit Einschluss von Datenträgerversicherung): Zum Ausgleich und zur schnellen Kompensation von Schäden an Elektronik, elektronischen Einrichtungen und Datenträger- und Softwarestrukturen bis hin zur Erstattung von Wiederbeschaffungskosten für verlorene Daten.

    Welche Kosten werden von einer Praxisversicherung im Schadenfall übernommen?

    Die Übernahme von Kosten im Versicherungsfall richtet sich nach den konkreten Inhalten, die in die Police zur Praxisversicherung eingeschlossen wurden bzw. nach den Komponenten, die die Praxisversicherung grundlegend umfasst.

    Generell gilt für alle Haftpflichtversicherungsanteile in der Praxisversicherung der Grundsatz, dass die Freistellung des Versicherungsnehmers von den Kosten eines Schadenfalls bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme erfolgt. Darüber hinaus zählen in die Übernahme sog. inkludierte Rechtsschutzanteile, die z.B. bei der Prüfung von Berechtigungen und für die Zurückweisung unberechtigter Forderungen eintreten können.

    Diese Übernahmen erfolgen in der Regel auch dann, wenn keine besondere Rechtsschutzversicherung greifen muss. Zudem sind die Volumina für Rechtsschutzanteile, die die Prüfung eines Haftpflichtschadens betreffen, nicht einzurechnen in die Gesamtdeckungssumme. Diese steht demnach unabhängig von rechtlichen Bewertungen in vollem Umfang für die Freistellung von berechtigten Forderungen zur Verfügung.

    Über die Haftpflichtanteile hinaus kann die Praxisversicherung eintreten für Ersatzleistungen aus:

    • Vermögensschäden, die im Rahmen oder im Sinne einer Berufshaftpflichtversicherung auftreten
    • Schäden durch Einbruch, Einbruchdiebstahl und Vandalismus
    • Schäden nach Naturereignissen, Wasserschäden (Elementarschadenersatz)
    • Schäden an Mietsachen oder überlassenem Eigentum Dritter
    • Rechtsvertretungskosten und Kosten für Strafprozesse (auch Kautionsleistungen).

    Die genauen Bedingungen für die Kostenübernahme von Schadenersatzleistungen legen die jeweiligen Bedingungen der Praxisversicherung fest. Dazu zählen u.a.: Berufsfeld, Berufsstand, Art des Praxisbetriebs und verpflichtende Leistungen, die jeweils abgesichert sein sollen. Das spezifische Risikomanagement sollte die haftungsrelevanten Tätigkeitsfelder beachten und die Praxisversicherung möglichst optimal konzeptionieren. Ein Vergleich der Angebote kann einen ersten Überblick verschaffen bzw. dazu beitragen, optimale Inhalte in ein wirtschaftlich sinnvolles Verhältnis zur Versicherungsprämie zu setzen.


    Welche Kosten werden von der Praxisversicherung im Schadenfall nicht übernommen?

    Praxisversicherung - nachdenklicher ArztViele Kosten werden durch eine breite Palette von Inhalten durch die Praxisversicherung getragen. Ungeachtet dessen gibt es festgelegte Ausschlüsse.

    Zum einen bestimmen sie sich aus den jeweiligen Bedingungen der einzelnen Komponenten. Vor diesem Hintergrund wird es wichtig, Deckungslücken zu vermeiden.

    Denn obgleich nicht jede Komponente der Praxisversicherung alle Risiken abdecken muss, so muss doch in der Gesamtheit eine möglichst umfassende Risikodeckung erzielt werden.

    Grundlegend sind in der Regel folgende Sachverhalte von den Leistungen der Praxisversicherung ausgeschlossen:

    • Strafzahlungen. Fallen nach einem Urteil oder nach Verwaltungsbestimmungen Ordnungs- und Strafgelder an oder sind Leistungen gerichtlich ausdrücklich als Strafzahlungen charakterisiert, leistet die Praxisversicherung nicht. Strafzahlungen müssen vom Verantwortlichen grundsätzlich selbst und in voller Höhe geleistet werden.
    • Ausgleich bei Vorsatzhandlungen. Sind Schäden durch Vorsatz entstanden (neben dem Vorsatz zur Schädigung zählen auch vorsätzlich Inkaufnahme von Schäden Dritter oder von Eigenschäden), tritt die Praxisversicherung nicht für den Schadenausgleich ein.
    • Steuerschulden. Ähnlich der allgemeinen Festlegung zu Strafzahlungen sind auch speziell Steuerschulden keine Versicherungsleistungen, auch, wenn ihr Zustandekommen ggf. versicherungsrelevant bewertet werden kann.
      Hinweis: Zu leisten sind eigene Steuerschulden stets vom Schuldner selbst. Ansprüche gegen Berater oder verantwortliche Dritte, die das Zustandekommen der Steuerschuld ursächlich bedingt haben, bleiben davon jedoch unberührt. Dazu zählt auch, ob die Schadenersatzforderung an den Verantwortlichen von einer Versicherung (in den meisten Fällen einer entsprechend spezialisierten Berufshaftpflichtversicherung) beglichen werden oder nicht.
    • Nichtversicherte Inhalte. Bestimmte Inhalte sind vom Versicherungsschutz für konkrete Fälle ausgeschlossen. Hier sollten Gefahren von Deckungslücken beachtet werden.
    • Zahlungen über die Deckungssumme hinaus. Ist die volle Deckungssumme im Schadenfall erreicht, leistet die Versicherung nur bis zu dieser Grenze. Dieser Umstand erhöht die Bedeutung der Deckungssumme für die Praxisversicherung insgesamt. Eine zu niedrig kalkulierte Deckungssumme kann im Schadenfall geschäftsschädigend sein.
      Hinweis: Meist ist die Deckungssumme je Schadenfall ausgeschrieben und kann im Versicherungsjahr vervielfacht, in der Regel verdoppelt bis vervierfacht, werden. Achten Sie auf entsprechende Regelungen zu den jeweiligen Komponenten der Praxisversicherung.

     


    Wie verhalte ich mich in der Praxisversicherung im Schadenfall?

    Je nach Art des Schadenfalls und auch nach Art des konkreten Inhalts, für den die Praxisversicherung eintreten soll, unterscheiden sich auch die Vorgehensweisen im Schadenfall.
    Generell gilt für alle Formen von Schäden die frühe und rechtzeitige Schadenmeldung an die Versicherung. Dazu zählen für Haftpflichtkomponenten bspw.

    • Art und genauer Ort eines Unfalls, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer haftet
    • Zeitpunkt und äußere Bedingungen
    • ggf. behördliche Dokumentationen zum Schadenfall.

    Für Schäden, die an versichertem Eigentum, Mietsachen oder übernommenen Sachen Dritter entstanden sind, gilt:

    • die Nachweispflicht des entstandenen Schadens
    • die Nachweispflicht über Schadenhöhe und/ oder geeignete Ersatzleistungen.

    Für Vermögensschäden gilt (je nach Art des Vermögensschadens können hier Abweichungen entstehen):

    • unverzügliche Meldung des Schadenfalls nach Bekanntwerden
    • Nachweis, dass vor Versicherungsbeginn keine Kenntnis über die Forderung nach Schadenersatz vorgelegen hat
    • Nachweise über Höhe und genaue Art der Schadenersatzforderung
    • ggf. Nachweise über die Höhe entstandener Ausfälle und Einbußen, wenn diese durch die Praxisversicherung ersetzt werden sollen.

    Die konkreten Vorgänge bestimmen jeweils die einzelnen Versicherungsverträge und Policen zu den Arten und Inhalten der Praxisversicherung. Hier kann es zu Erweiterungen von Verpflichtungen des Versicherungsnehmers kommen bzw. zu Ausweitungen der Berechtigungen der Praxisversicherung zur Prüfung von Versicherungsfällen und Schadenersatzanforderungen.
    Hinweis: Die Zeitpunkte zur Fristwahrung sind eine grundlegende Voraussetzung bei der Meldung eines Schadenfalls.


    Wann beginnt der Versicherungsschutz?

    Praxisversicherung - Stethoskop auf Kalender.jpgDer Versicherungsschutz beginnt entweder mit Abschluss der Police oder nach festgelegter Vereinbarung im Versicherungsvertrag.

    Durch die Regelung des wählbaren Versicherungsschutzes lassen beispielsweise Folgeverträge sich leichter in ein lückenloses Risikomanagement einpassen.

    Für bestimmte Inhalte der Praxisversicherung wirken darüber hinaus Nachhaftungsbedingungen und Karenzzeiten.

    Nachhaftung: Für Inhalte der Praxisversicherung, die einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder einer Berufshaftpflichtversicherung gleichkommen, gelten in der Regel Nachhaftungen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Versicherung auch dann eintritt, wenn der Zeitpunkt für die Ursache des Vermögensschadens vor Versicherungsbeginn lag, bzw. auf der anderen Seite, dass die Versicherung auch dann noch haftet, wenn der Vertrag selbst zwar bereits ausgelaufen oder durch eine andere Versicherung ersetzt worden ist, der Zeitpunkt für die Schadenursache jedoch innerhalb der Versicherungslaufzeit gelegen war. In diesen Fällen ist entscheidend, wann die Schadenersatzforderung erhoben wird und ob Kenntnis vom Schadenfall bereits vorgelegen hat, bevor die Schadenersatzforderung durch einen Dritten erhoben wurde. Die Meldeverpflichtung ist in der Regel unverzüglich. D.h., wenn der Versicherungsnehmer von einem möglichen Schaden oder einer möglichen späteren Schadenersatzverpflichtung erfährt, muss er diesen Umstand der Praxisversicherung melden.

    Bestimmte andere Bestandteile der Praxisversicherung beginnen mit einer Karenzzeit, bevor erste Schadenersatzleistungen übernommen werden. In der Regel gilt die Karenzzeit bei

    • betrieblichen Inhaltsversicherungen (z.B. Praxisinhaltsversicherung oder Elektronikversicherung)
    • Versicherungen, die Eigenschäden ersetzen sollen.
    • Haftpflichtkomponenten in der Praxisversicherung gelten gemeinhin unmittelbar nach Vertragsschluss.

    Welche Deckungssumme/ Versicherungssumme ist sinnvoll?

    Die Deckungssumme der Praxisversicherung setzt sich zusammen aus den Deckungssummen ihrer jeweiligen Komponenten. Sie gelten auch nur bis zu der Höhe für jede Komponenten und greifen nicht auf andere Versicherungsbereiche über.

    Als Empfehlung für die Festlegung der Versicherungssumme gilt für die Praxisversicherung als Haftpflichtversicherung die grundlegende Annahme, wie hoch das Risiko aus Haftpflichtschäden für den konkret versicherten Berufsbereich ist. Dazu werden verschiedene Erwägungen herangezogen:

    • statistische Werte für die versicherte Berufsgruppe
    • Anzahl von Patienten bzw. Volumen der Vermögenswertübernahme
    • Vorschäden
    • generelle Risikoerwägungen für den jeweiligen Berufszweig (z.B. für Mehrfachdeckung).

    Verschiedene Komponenten der Praxisversicherung sollen Vermögensschäden unterschiedlicher Art abdecken. Für die Kalkulation der richtigen Deckungssumme sollte grundlegend beachtet werden

    • wie hoch die verantworteten Vermögenswerte sind, für die der Versicherungsnehmer im Schadenfall haftet
    • wie hoch die Risikoeinschätzung für das konkrete Berufsfeld ist
    • wie Vorschadenstrukturen bewertet werden können
    • ob dynamische Deckungssummen vereinbart werden können.

    Für die Konzeption der Praxisversicherung für den Schadenersatz eigener betrieblicher Inhalte gelten reale Gegenwerte der Einrichtung in der Praxis bzw. der Kanzlei.
    Hinweis: In die Kalkulation zählen neben Büroeinrichtung und Infrastruktur z.B. auch Softwarebestandteile, die im Schadenfall ersetzt werden müssen.


    Wonach richtet sich der Beitrag und welche Faktoren beeinflussen den Beitragssatz?

    Die Festlegung der Deckungssumme erfolgt anhand unterschiedlicher Kriterien je nach Art des konkreten Inhalts der Praxisversicherung.

    Für Haftpflichtkomponenten gelten in der Regel grundlegende statistische Werte, die Mindestversicherungswerte beschreiben. Die Unterscheidung erfolgt hier nach:

    • Berufsfeld
    • Art und Umfang der Praxiseinrichtung oder der Kanzlei
    • Struktur des Praxis- oder Kanzleibetriebs (Mitarbeiter, Sozien, Kollegen in Anstellung oder Praxisgemeinschaft, etc.)
    • Schätzung der Haftpflichtwerte, für die der Versicherungsnehmer im Schadenfall aufkommen muss
    • Vorschäden bzw. eigene Erfahrungswerte aus bisherigen Versicherungslaufzeiten.

    Praxisversicherung Ärztin mit Sparschwein

    Für Inhalte der Praxisversicherung, die eigene Schäden oder Schäden für Sachen Dritter in eigener Verantwortung abdecken sollen, lassen sich die Versicherungssummen in der Regel verlässlich anhand real vorhandener Versicherungswerte kalkulieren. Dabei zählen Einrichtung und Nutzungsfläche der Praxis oder Kanzlei, Art und Umfang technischer Einrichtungsgegenstände und ggf. der Wert besonderer Gegenstände hinein, die in einigen Fällen auch gesondert versichert werden können.

    Auf die Gestaltung der Rate wirkt sich aus

    • ob Vorversicherungen in der Praxisversicherung bestanden haben
    • welche Vorschäden bestanden haben
    • wie die Gestaltung der Laufzeit gewählt wird
    • ob und welche Paketangebote verschiedener Praxisversicherungen gewählt werden können
    • wie und in welcher Form dynamische Deckungssummen vereinbart werden können.

    Ein Vergleich unterschiedlicher Praxisversicherungen zeigt in der Regel schnell, welche Komponenten zusammen versichert werden können und damit in der Regel günstiger, und welche Deckung damit erzielt wird.
    Hinweis: Auch die Höhe der Deckungssumme zählt zu den bestimmenden Komponenten für die Rate der Praxisversicherung. Jedoch empfiehlt sich eine Verringerung der Deckungssumme aus wirtschaftlichen Gründen oft nicht, da die Entstehung von Deckungslücken oder substanzgefährdender Unterversicherung wesentlich unkalkulierbare wirtschaftliche Risiken birgt.


    Welche Vorteile bringt der Vergleich der Praxisversicherung?

    Der Vergleich ist in der Praxisversicherung von besonders herausragender Bedeutung. Die Vielzahl möglicher Komponenten, die zur optimalen Gestaltung der Rate zusammengefasst werden können, ist durch einen Vergleich am übersichtlichsten zusammenzustellen. Neben den Inhalten werden die entsprechenden Komponenten je nach Rate und Laufzeit gelistet. Entsprechende Pakete können auf diese Weise leichter identifiziert werden.
    Überblick über die besten Angebote zur Praxisversicherung
    Für die grundlegende Gestaltung der Versicherungsinhalte der Praxisversicherung sollten die Bestandteile übersichtlich und umfassend gegenüber gestellt werden. Wichtig ist dabei die Aufstellung aller haftpflichtrelevanten Bestandteile. Die Haftpflicht in der Praxisversicherung gilt als die Grundlage eines verlässlichen Risikomanagements.

    Inhalte im Vergleich: Die Komponenten der Praxisversicherung optimal zusammenfügen
    Für die optimale Zusammenstellung der Praxisversicherung sind oft nicht nur die Haftpflichtinhalte wichtig. Eigentum, Mietsachen oder Datenträger bzw. die dazugehörige Infrastruktur, Berufshaftpflichten und mögliche Arbeitsausfälle werden in der Regel in der Praxisversicherung zusammengefasst. Versicherer bieten vor diesem Hintergrund Paketlösungen an, die auf bestimmte Berufsgruppen oder Risikoszenarien optimiert sind. Paketlösungen können die Rate für die Praxisversicherung optimieren. Der Vergleich stellt die Inhalte der Pakete gegenüber. Doppelversicherungen auf der einen Seite, Deckungslücken auf der anderen können so minimiert werden.


    Können die Beiträge zur Praxisversicherung von der Steuer abgesetzt werden?

    Praxisversicherung - Taschenrechner und LaptopBestimmte Inhalte der Praxisversicherung können steuerlich geltend gemacht werden.

    Steuerliche Absetzbarkeit der Praxisversicherung für Berufshaftpflicht oder verpflichtende Versicherungsinhalte
    Für bestimmte Berufsgruppen oder Branchen
    sind Haftpflichtlösung gesetzlich oder durch Verbandsvorschriften bindend.

    Meist sind Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht darin eingeschlossen. Für diese Versicherungsinhalte können die Raten für die Praxisversicherung in der Regel umfassend steuerlich abgesetzt werden.

    Steuerliche Absetzbarkeit der Praxisversicherung für Eigenschadenversicherungen
    Nicht alle Versicherungen, die Schäden an eigenem Eigentum oder Sachen in eigener Verwendung können voraussetzungslos steuerlich geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen können per Betriebskostenpauschalen für die Absicherung besonderer geschäftlicher Bedürfnisse (bspw. der Betrieb eines wichtigen Gerätes) Steuervergünstigungen erreicht werden. Bestimmend ist hierbei der genauer geschäftliche Wert des Versicherungsgegenstands und steuerliche Rahmenregelungen, die schwer pauschalisierbar sind und im jeweiligen Fall geprüft werden sollten.


    Was ist bei einer Kündigung der Praxisversicherung zu beachten?

    Die Kündigung der Praxisversicherung muss in der festgelegten Frist (in den meisten Fällen 3 Monate zum Ende eines Versicherungsjahres). Bei der Kündigung der Praxisversicherung sollte unbedingt auf einen wirksamen Folgevertrag bzw. eine wirksame Folgeabsicherung geachtet werden. Für Haftpflichtanteile in der Praxisversicherung bestehen in der Regel keine Nach- oder Übernahmehaftungsverpflichtungen, sodass Schadenfälle, die innerhalb einer Versicherungslücke auftreten, nicht abgesichert sind. Da Haftpflichtfälle schnell erhebliche Summen umfassen können (besonders bei Berufshaftpflichtfällen), sollte hier auf lückenlosen Versicherungsschutz geachtet werden, um wirtschaftlich schwerwiegende Belastungen zu vermeiden.

    Bestimmte Inhalte und Versicherungsleistungen bleiben auch nach Ende der Laufzeit der Praxisversicherung bestehen. Dazu zählen Nachhaftungsbedingungen bei Formen von Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen. Hier gilt, dass auch nachwirkend festgehalten am Zeitpunkt der Schadensursache Ersatzleistungen von der Praxisversicherung getragen werden. Genauere Informationen liefern die Versicherungsverträge der einzelnen Versicherungsbestandteile.
    Bei einer insgesamt geplanten Kündigung der Praxisversicherung muss auch die ggf. jeweilig unterschiedliche Laufzeit der einzelnen Komponenten beachtet werden. Ebenso kann ein Fortbestehen bestimmter Komponenten beibehalten werden und nur bestimmte Inhalte können gekündigt bzw. durch günstigere Angebote sichergestellt werden. Auch hier empfiehlt sich der Vergleich.


    Was ist bei einem Wechsel der Praxisversicherung zu beachten?

    Praxisversicherung - zufriedene ÄrztinEin Wechsel kann die Praxisversicherung an wichtigen Stellen wirtschaftlich vergünstigen. Dazu muss nicht die gesamte Praxisversicherung gewechselt werden – auch der Austausch einzelner Bestandteile kann Versicherungsleistungen optimieren und Raten vergünstigen. Auch Deckungssummen, Gesamtlaufzeiten oder verbesserte Risikoabsicherung können Gründe für einen Wechsel sein.
    Entscheidend für eine Wechsel ist es, die bestehende Versicherungsgrundlage zu prüfen:

    • Sind bisher alle Risikobereiche der Arbeitstätigkeit von der Praxisversicherung erfasst?
    • Stimmen die Versicherungssummen mit der Realität und dem Stand am Markt überein?
    • Besteht auf einem oder mehreren Gebieten Über- oder Unterversicherung?
    • Können bisher einzeln versicherte Risiken in einer einzigen Versicherungslösung zusammengefasst werden?
    • Kann über eine Paketlösung eine Vergünstigung der Rate erreicht werden?

    Wenn der Wechsel der Praxisversicherung naheliegend erscheint, sollte weiterhin geprüft werden:

    • Können Kündigungsfristen für einen zeitnahen Wechsel ohne Zusatzkosten durch Doppelversicherung genutzt werden?
    • Sind durch den Wechsel (auch temporäre) Versicherungslücken zu befürchten?
    • Für wie lange kann die neue Gesamtlaufzeit der Praxisversicherung kalkuliert werden?